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Die Beteiligten sind vor der Entscheidung zu hören. Es ist ihnen ge-
stattet, den Verhandlungen beizuwohnen. Der Vorsitzende kann ihr Erscheinen
anordnen.
Beteiligte im Sinne dieser Bestimmungen sind die Vertragsparteien.
Der Vorsitzende kann andere Personen, die ein rechtliches Interesse an der Ent-
scheidung haben, als Beteiligte zulassen.
§ 4
Die Beteiligten sind von Ort und Zeit der Sitzung zu benachrichtigen.
Wird mündliche Verhandlung angeordnet, so sind sie zu dieser zu laden.
Die Ladung erfolgt durch eingeschriebenen Brief und, wenn der Wohnort
des Beteiligten nicht bekannt ist oder die schriftliche Verständigung mit ihm
während des Krieges erschwert oder zeitraubend ist, durch öffentliche Bekannt-
machung mittels einmaliger Einrückung in den Reichsanzeiger. Der Vorsitzende
kann eine andere Art der Ladung anordnen.
Die Beteiligten können sich in der mündlichen Verhandlung durch eine
mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen; sind sie oder ihre
Vertreter trotz rechtzeitiger Ladung nicht erschienen, so wird gleichwohl in der
Sache verhandelt und entschieden.
§ 5
Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten
Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweis-
mittel, insbesondere Urkunden vorzulegen oder Zeugen zu stellen.
Bei Versäumung der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache
ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden.
§ 6
Das Schiedsgericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise er-
heben, insbesondere Zeugen und Sachverständige eidlich vernehmen.
Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises finden die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Die Zeugen und
Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebührenordnung für
Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689; 1914 S. 214).
§ 7
Die Befugnisse aus den §§ 5, 6 stehen außerhalb der Sitzungen dem
Vorsitzenden zu.
Der Vorsitzende kann vorläufige Anordnungen über die Verpflichtungen
der Vertragsparteien erlassen. Aus ihnen findet die Vollstreckung nach Maßgabe
der hierüber von den Landeszentralbehörden erlassenen Bestimmungen statt.