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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 166
Inhalt: Anordnung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom
8. November 1915. S. 778.
(Nr. 4965) Anordnung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und
Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743). Vom 18. No-
vember 1915.
Auf Grund der §§ 3, 4 und 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh
und Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 743) wird folgendes
bestimmt:
I
Das Stroh, das gemäß § 3 der Verordnung zu überlassen ist, ist so zu
verladen, daß es während der Beförderung gegen Nässe geschützt ist.
II
In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung hat der zur Über-
lassung Verpflichtete durch die Ortspolizeibehörde bescheinigen zu lassen, in welchem
Zustand sich das Stroh im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befindet. Die Be-
scheinigung hat er unverzüglich der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte,
Genossenschaft mit beschränkter Haftung in Berlin W 9, Potsdamer Straße 36 zu
übersenden.
III
Für den Kleinverkauf von Stroh wird eine Ausnahme von den §§ 2
bis 6, 9, für den Kleinverkauf von Häcksel eine Ausnahme von § 10 der Ver-
odnung bewilligt.
Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an Verbraucher in Mengen
von nicht mehr als täglich 15 Doppelzentner unter der Voraussetzung,
Reichs-Gesetzbl. 1915. 186
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1915.