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Während der Dauer des gegenwärägen Krieges kann das Eigen-
tum an Gegenständen des Kriegebedarfs und an Gegenständen, die
bei der Herstellung oder dem Betriebe von Kriegsbedarfsartikeln zur
Verwendung gelangen können, unbeschadet der Zuständigkeit der Militär-
befehlshaber, auch durch Anordnung der Kriegsministerien oder des
Reichs-Marineamts oder der von ihnen bezeichneten Behörden auf
eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden.
Artikel I
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4970) Bekanntmachung über die Erneuerung vernichteter Standesregister. Vom 25. No-
vember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Sind bei einem Standesamte die Haupt- und Nebenregister desselben Jahres
vernichtet, so sind die Register neu anzulegen. Die Vorschriften des Gesetzes über
die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 23) finden Anwendung, soweit sich nicht aus den folgenden
besonderen Vorschriften Abweichungen ergeben.
§ 2
Die Geburten, Heiraten und Sterbefälle, die in den vernichteten Standes-
registern eingetragen waren, werden nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde neu eingetragen.
Die Eintragungen erfolgen von Amts wegen. Wer ein berechtigtes
Interesse glaubhaft macht, kann die Vornahme einer Eintragung beantragen.
§ 3
Die amtliche Ermittlung des Sachverhalts liegt dem Standesbeamten
ob, der die vernichteten Standesregister geführt hat. Er ist befugt, die Vorlegung