Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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wegen Übertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf 
auch gegenüber Kartoffelerzeugern mit einer geringeren Kartoffelanbau- 
fläche zulässig ist. 
2. Durch die Übertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Ver- 
kaufe darf höchstens über zwanzig vom Hundert der gesamten Kartoffel- 
ernte eines Kartoffelerzeugers verfügt werden. Die Landeszentralbehörden 
oder die von ihnen bezeichneten Behörden können bestimmen, daß über 
einen größeren Teil der Kartoffelernte durch Übertragung des Eigentums 
und Aufforderung zum Verkaufe verfügt werden kann. 
Auf die Mengen, die hiernach in Anspruch genommen werden können, 
sind die Mengen anzurechnen, die der Landwirt bereits nachweislich nach dem 
10. Oktober 1915 als Speisekartoffeln verkauft und geliefert bat. Der Anordnung, 
durch die enteignet wird, hat eine Aufforderung an den Besitzer vorauszugehen, 
die zu enteignende Menge innerhalb einer bestimmten Frist auszusondern. Kommt 
er dieser Aufsorderung nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Aus- 
sonderung auf seine Kosten vornehmen. Das gleiche gilt von der Anlieferung 
der enteigneten Kartoffeln von der Niederlassung des Landwirts bis zum nächsten 
Güterbahnhofe. 
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 29. November 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4975) Bekanntmachung über die Abänderung der Verordnung zur Regelung der Preise 
der Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 725). Vom 29. November 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Der Verordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für 
Schweinefleisch vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 725) wird als § 8a 
eingefügt:
	        
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