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wegen Übertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf
auch gegenüber Kartoffelerzeugern mit einer geringeren Kartoffelanbau-
fläche zulässig ist.
2. Durch die Übertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Ver-
kaufe darf höchstens über zwanzig vom Hundert der gesamten Kartoffel-
ernte eines Kartoffelerzeugers verfügt werden. Die Landeszentralbehörden
oder die von ihnen bezeichneten Behörden können bestimmen, daß über
einen größeren Teil der Kartoffelernte durch Übertragung des Eigentums
und Aufforderung zum Verkaufe verfügt werden kann.
Auf die Mengen, die hiernach in Anspruch genommen werden können,
sind die Mengen anzurechnen, die der Landwirt bereits nachweislich nach dem
10. Oktober 1915 als Speisekartoffeln verkauft und geliefert bat. Der Anordnung,
durch die enteignet wird, hat eine Aufforderung an den Besitzer vorauszugehen,
die zu enteignende Menge innerhalb einer bestimmten Frist auszusondern. Kommt
er dieser Aufsorderung nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Aus-
sonderung auf seine Kosten vornehmen. Das gleiche gilt von der Anlieferung
der enteigneten Kartoffeln von der Niederlassung des Landwirts bis zum nächsten
Güterbahnhofe.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4975) Bekanntmachung über die Abänderung der Verordnung zur Regelung der Preise
der Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 4. November 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 725). Vom 29. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Der Verordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für
Schweinefleisch vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 725) wird als § 8a
eingefügt: