Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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Anleitung zur Ausfüllung der Anzeige. 
1. Die Aufnahme erfolgt auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers rom 
29. November 1915 über eine Bestandsaufnahme von Kaffee, Tee und Kakao. 
2. Zur Anzeige verpflichtet ist, wer Vorräte der in der Anzeige aufgeführten Waren 
mit dem Beginne des 3. Jannar 1916 in Gewahrsam hat. Vorräte von Kaffee und Tee, 
die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzuzeigen, wenn sie bei 
Kaffee 10 Kilogramm, bei Tee 2,5 Kilogramm übersteigen. Halbfertige Kakaoerzeugnisse, 
gebrauchsfertiges Kakaopulver und Schokolade unterliegen nicht der Anzeigepflicht. Die 
Angabe hat in der Gemeinde zu erfolgen, in welcher sich die Vorräte am Stichtag tatsächlich 
befinden. 
3. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen und dergleichen lagem 
sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem 
Verschlusse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter ber 
Lagerräume anzugeben. 
Die Vorräte, die sich mit Beginn des 3. Januar 1916 in den unter Zollaufsicht 
stehenden Niederlagen (öffentlichen Niederlagen, Privatlagern, mit oder ohne amtlichen Mit- 
verschluß) oder in Zollausschlüssen oder Freibezirken befinden, sind in dieser Amzeige nicht 
aufzuführen. 
4. Nicht anzeigepflichtig sind Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats 
oder Elsaß-Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder Marineverwaltung, oder der 
Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen. 
5. Anzeigen ohne Unterschrift gelten als nicht abgegeben. 
6. Vorräte, die sich mit dem Beginne des 3. Januar 1916 unterwegs befinden, sind 
von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen. Für diese Anzeige ist bei 
dem Ortsvorstand ein weiteres Anzeigeformular zu erheben. 
7. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, 
zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder 'sonstige Auf- 
bewahrungsorte, wo Vorräte der genannten Art zu vermuten sind, zu untersuchen und die 
Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen. 
8. Wer die vorgeschriebene Anzeige nicht eistattet oder unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstraf: 
bis zu fünfzehntausend Mark bestraft; auch können im Urteil Vorräte, die bei der 
Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt werden.
	        
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