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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr.174
Inhalt: Bekanntmachung wegen weiterer Freigabe von Branntwein zur Versteuerung in den Monaten
Oktober, November und Dezember 1915. S. 799.
(Nr. 4977) Bekanntmachung wegen weiterer Freigabe von Branntwein zur Versteuerung in
den Monaten Oktober, November und Dezember 1915. Vom 1.Dezember 1915.
Auf Grund von § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung
der Trinkbranntweinerzeugung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) in
Verbindung mit der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 718) bestimme ich:
Die durch die Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Ver-
steuerung im Oktober, November und Dezember 1915 vom 25. September 1915
(Reichs-Gesetzbl.. S. 623) zur Versteuerung freigegebene Menge an unver-
arbeitetem Branntwein wird für diese drei Monate von 12 auf 15 vom Hundert
der im Betriebsjahr 1913/14 verkauften Menge erhöht.
Berlin, den 1. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reich-Gesetzblatts vermittelm nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 194
Ausgegeben zu Berlin den 2. Dezember 1915.