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Il
Insoweit für Süßwasserfische gemäß § 4 der Verordnung des Bundesrats
vom 28. Oktober 1915 (Reichs.Gesetzbl. S. 716) Höchstpreise für die Abgabe im
Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm
folgende Sätze nicht übersteigen:
bei Karpfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1,30 Mark,
bei Schleien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 "
bei Hechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . 1,25 "
bei Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm und darüber.. 1,00 "
unter 1 Kilogramm. .. . .. .. . . . ........... . . . . . . . . . . . . . . 0,75 "
bei Plötzen und Rotaugen von 0,6 Kilogramm und darüber. 0,75 "
unter 0,5 Kilogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,65 "
Bei abweichender Anordnung der Grundpreise gemäß § 3 der Verordnung
des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 716) tritt eine ent-
sprechende Änderung dieser Sätze ein.
III
Die unter J und II festgesetzten Sätze ermäßigen sich bei Fischen in totem
Zustand um 20 vom Hundert.
IV
Diese Bestimmung tritt mit dem 13. Dezember 1915 in Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.