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§ 7
Das im § 5. Abs. 2 bezeichnete Schiedsgericht endscheidet endgüllig über
Streitigkeiten, die sich bei Durchführung dieser Verordnung zwischen Unternehmer,
Zentral-Einkaufsgesellschaft und Erwerber ergeben. -
§ 8 .
Die Gemeinden sind berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörden
verpflichtet, den Verkehr und den Verbrauch von Butter in ihrem Bezirke zu
regeln, insbesondere zu bestimmen, daß Butter gewerbsmäßig nur an Personen
oder Unternehmer abgegeben werden darf, die sich im Besitze von Butterkarten
befinden. Sie können für Butter, die über Höchstpreis verkauft wird, be-
sondere Butterkarten ausgeben und die andere Butter vorzugsweise der minder-
bemittelten Bevölkerung zuführen. -
Die Gemeinden sind berechtigt und auf Anordnung der Landeszentral-
behörden verpflichtet, diese Regelung auf Butterschmalz, Margarine, Kunstspeise-
fett sowie auf tierische und pflanzliche Öle und Fette aller Art auszudehnen.
Die Bestimmungen finden keine Anwendung gegenüber den Heeresverwal-
tungen, der Marineverwaltung und denjenigen Personen, die von diesen Ver-
waltungen mit Butter versorgt werden.
§ 9
Die zuständige Behörde kann Geschäfte schließen, deren Inhaber oder Be-
triebsleiter sich in Befolgung der Pflichten, die ihm durch diese Verordnung oder
die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind, unzuverlässig erweist.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen
Aufschub. § 10
Die Befugnisse, die in dieser Verordnung den Gemeinden übertragen sind,
stehen auch Kommunalverbänden sowie Vereinigungen von Kommunalverbänden,
Gemeinden und Gutsbezirken zu.
Die Landeszentralbehörden können Kommunalverbände, Gemeinden und
Gutsbezirke zur Regelung des Verkehrs und Verbrauchs von Butter vereinigen und
ihnen die Befugnisse der Gemeinden übertragen oder die Regelung selbst vor-
nehmen. .
Soweit der Verkehr und Verbrauch für einen größeren Bezirk geregelt ist
oder wird, ruhen die Verpflichtungen und Befugnisse der zu dem Bezirke ge-
hörenden Kommunalverbände, Gemeinden und Gutsbezirke.
§ 11
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie können vorschreiben, daß die in den §§. 8, 10 vorge-
sehenen Anordnungen anstatt durch die Gemeinden und Kommunalverbände
durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungs-
behörde, als zuständige Behörde, als Kommunalverband, als Gemeinde oder als
Vorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.