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§ 12
In Bundesstaaten, in denen eine allgemeine Regelung des Verkehrs mit
Butter besteht oder eingeführt wird, kann die Landeszentralbehörde bestimmen,
daß an die Stelle der Zentral-Einkaufsgesellschaft die Landesverteilungsstelle tritt.
In diesem Falle hat die Landesverteilungsstelle aus der von ihr gemäß §§ 1 ff.
zu Überlassenden Buttermenge für den Bedarfsausgleich innerhalb ihres Bezirkes
zu sorgen und den Überschuß der Zentral-Einkaufsgesellschaft auf Erfordern zur
Verfügung zu stellen. Die Landesverteilungsstelle darf auf die Einforderung
der ihr von den Molkereien gemäß § 1 zu überlassenden Buttermenge ganz oder
teilweise nur im Einvernehmen mit der Zentral-Einkaufsgesellschaft verzichten.
Der Reichskanzler kann bestimmen, wieviel mindestens an die Zentral-Einkaufs-
gesellschaft abzuliefern ist.
Im Falle des Abs. 1 Satz 1 kann die Landeszentralbehörde an Stelle des
nach § 5 eingesetzten Schiedsgerichts ein besonderes Schiedsgericht bestellen und
das Nähere darüber bestimmen. Dieses Schiedsgericht entscheidet endgültig über
die in §§ 5, 7 bezeichneten Streitigkeiten, die sich zwischen Unternehmer, Landes-
verteilungsstelle und Erwerber ergeben. Über Streitigkeiten zwischen der Landes-
verteilungsstelle und der Zentral-Einkaufsgesellschaft entscheidet endgültig das nach
§ 5 eingesetzte Schiedsgericht.
Im Falle des Abs. 1 Satz 1 trifft an Stelle des Reichskanzlers die
Landeszentralbehörde die im § 6 vorgesehenen Anordnungen.
§ 13
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
hundert Mark wird bestraft,
1. wer den Verpflichtungen aus § 2 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwider-
handelt;
2. wer den nach §§ 8, 11 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 14
Der Reichskanzler kann die Rechte und Pflichten, die in dieser Verordnung
der Zentral-Einkaufsgesellschaft übertragen sind, auf eine andere Stelle übertragen.
Er kann die erforderlichen Übergangsbestimmungen treffen.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen. § 15
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
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