Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 12 
In Bundesstaaten, in denen eine allgemeine Regelung des Verkehrs mit 
Butter besteht oder eingeführt wird, kann die Landeszentralbehörde bestimmen, 
daß an die Stelle der Zentral-Einkaufsgesellschaft die Landesverteilungsstelle tritt. 
In diesem Falle hat die Landesverteilungsstelle aus der von ihr gemäß §§ 1 ff. 
zu Überlassenden Buttermenge für den Bedarfsausgleich innerhalb ihres Bezirkes 
zu sorgen und den Überschuß der Zentral-Einkaufsgesellschaft auf Erfordern zur 
Verfügung zu stellen. Die Landesverteilungsstelle darf auf die Einforderung 
der ihr von den Molkereien gemäß § 1 zu überlassenden Buttermenge ganz oder 
teilweise nur im Einvernehmen mit der Zentral-Einkaufsgesellschaft verzichten. 
Der Reichskanzler kann bestimmen, wieviel mindestens an die Zentral-Einkaufs- 
gesellschaft abzuliefern ist. 
Im Falle des Abs. 1 Satz 1 kann die Landeszentralbehörde an Stelle des 
nach § 5 eingesetzten Schiedsgerichts ein besonderes Schiedsgericht bestellen und 
das Nähere darüber bestimmen. Dieses Schiedsgericht entscheidet endgültig über 
die in §§ 5, 7 bezeichneten Streitigkeiten, die sich zwischen Unternehmer, Landes- 
verteilungsstelle und Erwerber ergeben. Über Streitigkeiten zwischen der Landes- 
verteilungsstelle und der Zentral-Einkaufsgesellschaft entscheidet endgültig das nach 
§ 5 eingesetzte Schiedsgericht. 
Im Falle des Abs. 1 Satz 1 trifft an Stelle des Reichskanzlers die 
Landeszentralbehörde die im § 6 vorgesehenen Anordnungen. 
§ 13 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
hundert Mark wird bestraft, 
1. wer den Verpflichtungen aus § 2 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwider- 
handelt; 
2. wer den nach §§ 8, 11 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. 
§ 14 
Der Reichskanzler kann die Rechte und Pflichten, die in dieser Verordnung 
der Zentral-Einkaufsgesellschaft übertragen sind, auf eine andere Stelle übertragen. 
Er kann die erforderlichen Übergangsbestimmungen treffen. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. § 15 
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 8. Dezember 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
— 
 
	        
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