Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 18
Inhalt: Verordnung über Verjährungsfristen des Seerechts
(Nr. 4982) Verordnung über Verjährungsfristen des Seerechts. Vom 9. Dezember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die in den §§ 901, 902 sowie im § 904 Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs (in der Fassung des Gesetzes vom 7. Januar 1913, Reichs-
Gesetzbl. S. 90) bezeichneten Ansprüche, die noch nicht verjährt sind,
verjähren nicht vor dem Schlusse des Jahres 1916.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei den Entschädigungs-
forderungen aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem
unter § 738 des Handelsgesetzbuchs fallenden Ereignis sowie bei
den Forderungen auf Berge- oder Hilfslohn.
Berlin, den 9. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesesblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1915 198
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1915