Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
Nr. 18 
Inhalt: Verordnung über Verjährungsfristen des Seerechts 
  
  
  
(Nr. 4982) Verordnung über Verjährungsfristen des Seerechts. Vom 9. Dezember 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die in den §§ 901, 902 sowie im § 904 Abs. 2 des Handels- 
gesetzbuchs (in der Fassung des Gesetzes vom 7. Januar 1913, Reichs- 
Gesetzbl. S. 90) bezeichneten Ansprüche, die noch nicht verjährt sind, 
verjähren nicht vor dem Schlusse des Jahres 1916. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei den Entschädigungs- 
forderungen aus einem Zusammenstoße von Schiffen oder aus einem 
unter § 738 des Handelsgesetzbuchs fallenden Ereignis sowie bei 
den Forderungen auf Berge- oder Hilfslohn. 
Berlin, den 9. Dezember 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesesblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
Reichs-Gesetzbl. 1915 198 
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1915
	        
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