Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 815 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 180 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Abkürzung der Wartezeit in der Angestelltenversicherung. S. 815. — 
Bekanntmachung über den Ausgleich der Preise für inländische und ausländische Butter. S. 816. 
  
  
  
  
 
  
  
(Nr. 4985) Bekanntmachung, betreffend Abkürzung der Wartezeit in der Angestelltenversicherung. 
Vom 9. Dezember 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:  
Die im § 395 des Versicherungsgesetzes für Angestellte bestimmte Frist, 
innerhalb welcher eine Abkürzung der Wartezeit zum Bezuge der Leistungen dieses 
Gesetzes gestattet werden kann, wird für alle Personen, die vor dem 1. Januar 
1916 zu den Angestellten im Sinne des § 395 gehören, bis zum Schlusse des- 
jenigen Kalenderjahrs verlängert, welches auf das Jahr folgt, in welchem der 
Krieg beendet ist. 
Berlin, den 9. Dezember 1915. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Caspar 
  
Reichs-Gesetzbl. 1915. 200 
Ausgegeben zu Berlin den 14. Dezember 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.