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(Nr. 4986) Bekanntmachung über den Ausgleich der Preise für inländische und ausländisch
Butter. Vom 13. Dezember 1915.
Auf Grund des § 4 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der
Butterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 689) wird folgendes
bestimmt:
1
Gemeinden, die in erheblichem Umfang auf Versorgung mit ausländischer
Butter angewiesen sind, dürfen mit Zustimmung der Landeszentralbehörden oder
der von ihnen bestimmten Behörden zur Herbeiführung einheitlicher Verkaufs-
preise für inländische und ausländische Butter anordnen, daß zu den in der
Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preis-
stellung für den Weiterverkauf vom 24. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 705)
unter II für inländische Butter festgesetzten Zuschlägen ein weiterer Zuschlag tritt,
insoweit als dies zur entsprechenden Minderung des Verkaufspreises für aus-
ländische Butter erforderlich ist.
Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen, unter
denen eine Anordnung nach Satz 1 ergehen darf, erlassen die Landeszentralbehörden.
II
Die Befugnis, die unter I den Gemeinden übertragen ist, steht auch
Kommunalverbänden sowie Vereinigungen von Kommunalverbänden, Gemeinden
und Gutsbezirken zu.
Die Landeszentralbehörden können die nach I zulässige Anordnung für ihren
Bezirk oder Teile ihres Bezirkes selbst treffen; soweit sie dies tun, ruht die Befugnis
der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Kommunalverbände. Die Landes-
zentralbehörden können ferner anordnen, daß die unter I den Gemeinden und
unter II Abs. 1 den Kommunalverbänden sowie Vereinigungen von Kommunal=
verbänden, Gemeinden und Gutsbezirken übertragene Befugnis anstatt durch die
Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand wahrgenommen wird.
III
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Geseszblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.