— 817 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 181
Inhalt: Bekanntmachung über die Preise von Marmeladen. S. 817.
(Nr. 4987) Bekanntmachung über die Preise von Marmeladen. Vom 14. Dezember 1915.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 754) wird über die Regelung der Preise für Marmeladen folgendes
bestimmt:
I
Im Sinne dieser Bekanntmachung gelten als:
Sorte I: Marmeladen, die aus nur einer Fruchtart hergestellt werden,
mit Ausnahme von Apfelmarmeladen;
Sorte II: Marmeladen, die aus höchstens vier Fruchtarten hergestellt
werden, sofern sie nicht unter Sorte I fallen und nicht eine Apfeleinwage von
mehr als der Hälfte der Gesamtmenge enthalten; ·
Sorte III: Reine Apfelmarmeladen sowie Marmeladen aus Früchten
aller Art, sofern sie nicht unter die Sorten I und II fallen und nicht eine Ein-
wage von Fruchtrückständen von mehr als ein Viertel der Gesamtmenge
enthalten
Sorte IV: Marmeladen aus Früchten oder Fruchtrückständen ohne Zusatz
von Rüben und Kartoffeln, sofern sie nicht unter Sorte I bis II fallen (Kunst.
marmeladen);
Sorte V: Marmeladen mit Zusatz von Rüben und Kartoffeln.
II
Der Preis für 50 Kilogramm darf beim Verkaufe durch den Hersteller
folgende Sätze nicht überschreiten:
Reichs-Gesebl. 1915. 201
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1915.