— 837 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 187
Inhalt: Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewlnne. S. 837. — Gesetz
über die Kriegsabgaben der Reichsbank. S. 840. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten
Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1915. S. 843. — Bekanntmachung
über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Januar, Februar und März 1916. S. 843.—
Bekanntmachung, betreffend die Ausprägung von Zehnpfennigstücken aus Eisen. S. 844.
(Nr. 4999) Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne. Vom
24. Dezember 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften
und andere Bergbau treibende Vereinigungen, letztere, sofern sie die Rechte
juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ein-
getragene Genossenschaften, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben, sind ver-
pflichtet, fünfzig vom Hundert des in einem Kriegsgeschäftsjahr erzielten Mehr-
gewinns (§ 4) in eine zu bildende Sonderrücklage einzustellen.
Ist der Gewinn aus einem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufenen
Kriegsgeschäftsjahre bereits verteilt, so sind etwaige freiwillige Rückstellungen dieses
Jahres bis zum Betrage von fünfzig vom Hundert des Mehrgewinns der
Sonderrücklage zuzuführen. Sind freiwillige Rückstellungen nicht gemacht worden
oder erreichen sie diese Höhe nicht, so ist ein Betrag von fünfzig vom Hundert
des Mehrgewinns oder der noch fehlende Betrag aus dem Mehrgewinne der
nächsten Kriegsgeschäftsjahre jedesmal vorweg zu entnehmen und der Sonder-
rücklage zuzuführen. Außerdem ist daneben die Hälfte des restlichen Mehrgewinns
in die Sonderrücklage einzustellen. Rücklagen für Wohlfahrtszwecke sind nicht
als freiwillige Rückstellungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
Im Falle des Abs. 2 dürfen Gewinnbeträge, die zu ausschließlich gemein-
nützigen Zwecken bestimmt worden sind und deren dauernde Verwendung zu
Reichs-Gesetzbl. 1915. 207
Ausgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1915.