Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 837 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 187 
Inhalt: Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewlnne. S. 837. — Gesetz 
über die Kriegsabgaben der Reichsbank. S. 840. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten 
Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1915. S. 843. — Bekanntmachung 
über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Januar, Februar und März 1916. S. 843.— 
Bekanntmachung, betreffend die Ausprägung von Zehnpfennigstücken aus Eisen. S. 844. 
  
  
  
  
  
(Nr. 4999) Gesetz über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne. Vom 
24. Dezember 1915. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften 
und andere Bergbau treibende Vereinigungen, letztere, sofern sie die Rechte 
juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ein- 
getragene Genossenschaften, die im Deutschen Reiche ihren Sitz haben, sind ver- 
pflichtet, fünfzig vom Hundert des in einem Kriegsgeschäftsjahr erzielten Mehr- 
gewinns (§ 4) in eine zu bildende Sonderrücklage einzustellen. 
Ist der Gewinn aus einem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes abgelaufenen 
Kriegsgeschäftsjahre bereits verteilt, so sind etwaige freiwillige Rückstellungen dieses 
Jahres bis zum Betrage von fünfzig vom Hundert des Mehrgewinns der 
Sonderrücklage zuzuführen. Sind freiwillige Rückstellungen nicht gemacht worden 
oder erreichen sie diese Höhe nicht, so ist ein Betrag von fünfzig vom Hundert 
des Mehrgewinns oder der noch fehlende Betrag aus dem Mehrgewinne der 
nächsten Kriegsgeschäftsjahre jedesmal vorweg zu entnehmen und der Sonder- 
rücklage zuzuführen. Außerdem ist daneben die Hälfte des restlichen Mehrgewinns 
in die Sonderrücklage einzustellen. Rücklagen für Wohlfahrtszwecke sind nicht 
als freiwillige Rückstellungen im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. 
Im Falle des Abs. 2 dürfen Gewinnbeträge, die zu ausschließlich gemein- 
nützigen Zwecken bestimmt worden sind und deren dauernde Verwendung zu 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 207 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Dezember 1915. 
 
	        
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