Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 3 
Auf Verlangen sind anzugeben: 
1. die Vorräte, die dem zur Auskunft Verpflichteten gehören oder die sich in 
seinem Gewahrsam befinden; 
2. die Mengen, auf deren Lieferung er Anspruch hat; 
Z. die Mengen, zu deren Lieferung er verpflichtet ist. 
Der zur Auskunft Verpflichtete hat auf Verlangen auch darüber Auskunft zu geben: 
1. wer die Vorräte aufbewahrt, die ihm gehören; 
2. wem die fremden Vorräte gehören, die er aufbewahrt; 
3. wann die Vorräte abgegeben werden können; 
4. für welchen Zeitpunkt die Lieferungen (Abs. 1 Nr. 2 und 3) vereinbart sind; 
5. wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind. 
Jedes weitere Eindringen in die Vermögensverhältnisse ist unstatthaft. 
§ 4 
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, 
zur Ermittlung richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Gegenstände zu vermuten 
sind, über welche die Auskunft verlangt wird, zu untersuchen und die Bücher der zur 
Auskunft Verpflichteten zu prüfen. 
§ 5 
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver- 
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoll. 
ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen 
sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver- 
pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige 
Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögens- 
falle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
§ 6 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. 
§ 7 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Die Verordnungen über Vorratserhebungen vom 24. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 382) und vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 440) werden 
aufgehoben. 
Berlin, den 2. Februar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
Der Bezug des Reichs.- Gesetzblattes vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamk des Innern. — Berlin, gedruckk in der Reichsdruckerei.
	        
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