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(Nr. 5001) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushaltsetat
für das Rechnungsjahr 1915. Vom 24. Dezember 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichshaus-
haltsetat für das Rechnungsjahr 1915 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu.
§ 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent-
licher Ausgaben die Summe von 10 000 000 000 Mark im Wege des Kredits
flüssig zu machen.
§ 3
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen
sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich oder teilweise auf aus-
ländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse gleichzeitig auf in-
und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar gestellt werden.
Die Festsetzung des Wertverhältnisses sowie der näheren Bedingungen für
Zahlungen im Ausland bleibt dem Reichskanzler überlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. Dezember 1915.
(L. S.) Wilhelm
von Bethmann Hollweg