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gesehen, daß die Verwendung des Äthers und Essigäthers nach den Bestimmungen
im § 27 der Befreiungsordnung zu überwachen ist.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die vorstehenden Zollbefreiungen auch
dann zuzulassen, wenn der Branntwein oder Äther von gemeinnützigen Gesell-
schaften, die der Versorgung des Inlandes dienen und unter staatlicher Aufsicht
stehen, für ihre Rechnung aus dem Ausland eingeführt wird.
VII
Diese Verordnung tritt am 6. Februar 1915 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Vor-
schrift in Ziffer VI.
Berlin, den 4. Februar 1915.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Helfferich
Anlage
Bestimmungen über die Ablassung von Rohzucker zur
Branntweinerzeugung unter Ermähßigung der
Zuckersteuer
§ 1
In einer Zuckerfabrik, in einer öffentlichen Niederlage oder in einem Privat-
lager unter amtlichem Mitverschlusse lagernder inländischer Rohzucker darf nach Ver-
gällung mit Kohlenstaub, mit Ausnahme von Knochenkohlenstaub, in einer Menge
von 2 v. H. des Reingewichts des Rohzuckers gegen Entrichtung von 2 M Zucker-
steuer für 100 kg abgefertigt und an Brennereibesitzer verabfolgt werden, die sich
durch eine mit Prüfungsvermerk versehene Anmeldung (§ 6) ausweisen.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, an Stelle von Kohlenstaub andere Ver-
gällungsmittel zuzulassen.
.
Der Zucker ist nach der Vergällung bis zu seiner Verabfolgung an den
Empfangsberechtigten auf dem Grundstück, auf dem er vergällt ist, an einem ange-
meldeten, vom Oberkontrolleur genehmigten Orte zu lagern. Im Falle des Bedürf-
nisses kann auch ein anderer geeigneter Ort zur Lagerung zugelassen werden.
Der Oberkontrolleur kann verlangen, daß der Raum für die Aufbewahrung
des vergällten Zuckers in der Fabrik usw. unter Verschluß gehalten wird.