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festzustellen. Für etwaige Fehlmengen ist der Unterschied zwischen der vollen und
der ermäßigten Zuckersteuer nachzuerheben, wenn nicht glaubhaft nachgewiesen wird,
daß der Zucker nicht in unzulässiger Weise verwendet worden ist. Über die steuer-
liche Behandlung etwaiger Restbestände an vergälltem, zum ermäßigten Steuersatz
abgelassenen Zucker entscheidet die Direktivbehörde.
(Nr. 4629) Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Abänderung der Ausführungsvor-
schriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetze. Vom 4. Februar 1915.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 4. Februar 1915 auf Grund des
§79 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichs--Gesetzbl. S. 519)
beschlossen:
Die §§ 172, 173 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats
zum Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzbl. von
1912 S. 3) werden auf die Dauer des gegenwärtigen Krieges für
ansteckungsverdächtige Tiere, die mittels Militärtransports unmittelbar
in ein militärisches Depot oder zur Truppe überführt werden sollen,
unter nachstehenden Bedingungen außer Kraft gesetzt:
1. Die Tiere sind von Viehbeständen, die nicht zur Verpflegung
des Heeres und der Marine bestimmt sind, abgesondert zu halten
und nach Möglichkeit alsbald abzuschlachten;
2. eine längere Aufstallung der Tiere ist nur zulässig bei dauernder
tierärztlicher Beaufsichtigung und an Orten, an denen eine Be-
rührung des Viehes mit Viehbeständen, die nicht zur Verpflegung
des Heeres und der Marine bestimmt sind, ausgeschlossen ist.
Berlin, den 4. Februar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück