(Nr. 4630) Belanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 3. Februar 1915.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird diese Anlage, wie folgt, geändert:
Nr. 1a. Sprengstoffe.
Eingangsebestimmungen. A. Sprengmittel.
1. Gruppe a.
Vor dem mit ,, Wetter-Rhenanit " beginnenden Absatz wird eingeschaltet:
Rhenanit C (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Naphthalin, Kohle und
höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
2. Gruppe b.
Es wird eingeschaltet:
Vor dem mit „Miedziankit I “ beginnenden Absatz:
Gesteins-Koronit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen
(Gemenge von höchstens 85 Prozent Kalium- oder Natriumchlorat,
höchstens 15 Prozent aromatischen Nitrokörpern (Trinitrokörper aus-
geschlossen)) von Paraffin, auch mit fetten Olen, Naphthalin,
flanzenmehl, Kohlepulver und inerten, beständigen, die Gefahr nicht
erhöhenden Stoffen, auch mit höchstens 4 Prozent gelatiniertem
Nitroglyzerin).
Kohlen-Koronit, auch mit angehängten Buchstaben oder Zahlen
(Gemenge von höchstens 68 Prozent Kalium- oder Natriumchlorat,
von aromatischen Kohlenwasserstoffen und, oder Nitrokohlenwasserstoffenl (von
aromatischen Nitrokörpern jedoch höchstens bis zu 12 Prozent, unter
Ausschluß von Trinitrokörpern) , ferner von Kochsalz oder andern
neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen mit
Zusatz von Paraffin, fetten Ölen, Pfflanzenmehl oder andern
organischen Körpern, die die Gefahr nicht erhöhen, auch mit
höchstens 4 Prozent gelatiniertem Nitroglyzerin und höchstens
4 Prozent Steinkohlenpulver).