Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben 
nach den in den Anlagen C 1 bis 5 beigefügten Mustern Jusammenstellungen 
über die ermittelten Vorräte, nach kleineren Verwaltungsbezirken getrennt, bis zum 
25. September 1916 beim Kriegsernährungsamt einzureichen, und zwar je eine 
besondere Zusammenstellung 
1. für Haushaltungen mit weniger als 30 zu verpflegenden Haushaltungs- 
mitgliedern, 
2. für Haushaltungen mit 30 oder mehr zu verpflegenden Haushaltungs- 
mitgliedern, 
für öffentliche Körperschaften, 
für Anstalten, 
für Gewerbe- und Handelsbetriebe. 
Für die gemäß §9 festzustellenden Vorräte und für die unterwegs befind- 
lichen Mengen ( 7) sind besondere Zusammenstellungen einzureichen. 
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Die Landeszentralbehöorden erlassen die zur Ausführung erforderlichen An- 
ordnungen. Sie bestimmen insbesondere, wer als Gemeindebehörde und zuständige 
Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. 
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Cie zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, 
zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats= und Betriebsräume oder sonstige Auf- 
bewahrungsorte, wo Vorräte der in die Erhebung einbezogenen Art G# 3, 4) zu 
vermuten sind, zu durchsuchen und die Geschäftsaufzeichnungen und ebücher des 
zur Anzeige Verpflichteten nachzuprüfen. 
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Wer vorsätzlich die ihm nach 99 5, 7 obliegende Anzeige nicht oder nicht 
rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
oder wer der Vorschrift des § 13 zuwider die Durchsuchung oder die Einsicht 
der Geschäftspapiere oder bücher verweigert, wird mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen 
bestraft. Neben der Strafe können Vorräte, die verschwiegen worden sind, ohne 
Unterschied, ob sie dem Anmeldepflichtigen gehören oder nicht, eingezogen 
werden. 
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( C
	        
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