Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Uber Streitigkeiten, die sich aus den Vorschriften des vorstehenden Absatzes 
ergeben, entscheidet endgültig ein Schiedsgericht von drei Personen, von denen 
cine durch die Gesellschaft, die zweite durch den zur Lieferung von Gemüse Ver- 
pflichteten, der Obmann durch die Reichsstelle für Gemüse und Obst ernannt 
werden. Das Nähere über das Verfahren bestimmt die Reichsstelle für Gemüse 
und Obst. 
Der Reichskanzler kann die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 für andere 
Gemüsearten für entsprechend anwendbar erklären. 
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Wer Gemuͤsekonserven, Sauerkraut oder Dörrgemüse herstellt oder absetzt, 
hat der Reichsstelle für Gemüse und Obst und der zuständigen Kriegsgesellschaft 
2) auf Verlangen über die Beschaffung der Rohstoffe, über deren Verarbeitung 
und über den Absatz der Erzeugnisse Auskunft zu geben. 
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Die Kriegsgesellschaften G 2) können den Herstellern von Gemüsekonserven, 
Sauerkraut und Dörrgemüse, die mit ihrer Genehmigung Gemüse erwerben, sowie 
Vrsonen, die ihre Erzeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen, Beiträge zur 
Deckung der Unkosten der Gesellschaft auferlegen. 
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Die Kriegsgesellschaften (§ 2) unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. 
Sie sind insbesondere an seine Anweisungen bezüglich der Regelung des Erwerbes 
von Gemüse und des Absatzes der Erzeugnisse sowie der Preise gebunden. 
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Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Ausnahmen von den Vor— 
schriften dieser Verordnung zulassen. 
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Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Hersteller von Gemüse— 
konserven, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 50 Doppelzentner an Faß— 
bohnen und an sonstigen Gemüsekonserven nicht mehr als 5.000 handelsübliche 
Normaldosen von 900 Kubikzentimeter Inhalt beträgt, auf Hersteller von Sauer- 
kraut, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 10 Doppelzentner beträgt, und 
auf Hersteller von Dörrgemüse, die Dörrgemüse nur für den eigenen Haushalt 
herstellen, keine Anwendung.
	        
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