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(Nr. 5439) Bekanntmachung über Höchstpreise für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gersten-
grütze. Vom 9. September 1916.
A## Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) und des 9 1 der Be-
kanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird verordnet:
*1
Der Preis für Gerstengraupen (Nollgerste) und Gerstengrütze darf bei der
Veräußerung durch den Erzeuger, vorbehaltlich der Bestimmung im §9 2, neun-
undvierzig Mark 20 Pfennig für hundert Kilogramm brutto nicht übersteigen.
Die Lieferung zu diesem Preise hat frachtfrei Eisenbahnstation des Empfängers
einschließlich Sack zu erfolgen.
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Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze dürfen im Kleinverkaufe zu
keinem höheren Preise als zu 30 Pfennig das Pfund verkauft werden. Als
Kleinverkauf gilt der Verkauf an den Verbraucher in Mengen von zehn Pfund
und weniger.
Bei allen übrigen Verkäufen muß, vorbehaltlich der Vorschrift im 9 1,
der Preis unter dem Kleinverkaufspreise bleiben.
* 3
Die Kommunalverbände und Gemeinden können für Verkäufe, die bis zum
30. September 1916 stattfinden, Ausnahmen von den Kleinverkaufspreisen für
die Mengen von Gerstengraupen (Nollgerste) und Gerstengrütze zulassen, die nach-
weislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem höheren als dem im
1 festgesetzten Preise erworben sind.
4
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den in den 99 1, 2 bestimmten oder einen auf Grund des §9 3
zugelassenen Preis überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den
der Preis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Ver-
trag erbietet.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ein-
gezogen werden.