Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5439) Bekanntmachung über Höchstpreise für Gerstengraupen (Rollgerste) und Gersten- 
grütze. Vom 9. September 1916. 
A## Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) und des 9 1 der Be- 
kanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird verordnet: 
*1 
Der Preis für Gerstengraupen (Nollgerste) und Gerstengrütze darf bei der 
Veräußerung durch den Erzeuger, vorbehaltlich der Bestimmung im §9 2, neun- 
undvierzig Mark 20 Pfennig für hundert Kilogramm brutto nicht übersteigen. 
Die Lieferung zu diesem Preise hat frachtfrei Eisenbahnstation des Empfängers 
einschließlich Sack zu erfolgen. 
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Gerstengraupen (Rollgerste) und Gerstengrütze dürfen im Kleinverkaufe zu 
keinem höheren Preise als zu 30 Pfennig das Pfund verkauft werden. Als 
Kleinverkauf gilt der Verkauf an den Verbraucher in Mengen von zehn Pfund 
und weniger. 
Bei allen übrigen Verkäufen muß, vorbehaltlich der Vorschrift im 9 1, 
der Preis unter dem Kleinverkaufspreise bleiben. 
* 3 
Die Kommunalverbände und Gemeinden können für Verkäufe, die bis zum 
30. September 1916 stattfinden, Ausnahmen von den Kleinverkaufspreisen für 
die Mengen von Gerstengraupen (Nollgerste) und Gerstengrütze zulassen, die nach- 
weislich vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu einem höheren als dem im 
1 festgesetzten Preise erworben sind. 
4 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer den in den 99 1, 2 bestimmten oder einen auf Grund des §9 3 
zugelassenen Preis überschreitet; 
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den 
der Preis (Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Ver- 
trag erbietet. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, ein- 
gezogen werden.
	        
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