Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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vom Reichskanzler näher zu bestimmenden Zeitpunkt den Betrieb wieder so führen, 
wie er im letzten Jahre vor dem 1. Oktober 1914 stattgefunden hat. 
d) Im Betriebsjahr 1916/17 ist die im § 43 Nr. 4 und 5 und im § 47 
des Branntweinsteuergesetzes vorgesehene- besondere Betriebsauflage nur in den 
Monaten zu erheben, in denen die Brennerei Melasse allein oder gemischt mit 
anderen Stoffen verarbeitet. 
II. Erleichterungen anderer Art 
a) Bis auf weiteres darf nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers in 
einzelnen Fällen oder für einzelne Verwendungszwecke oder für einzelne Betriebe 
die Betriebsauflagevergütung zum Satze für vollständig vergällten Branntwein 
auch für solchen Branntwein gewährt werden, der unter Vergällung mit einem 
anderen Mittel oder unvergällt zu steuerfreien Jwecken verwendet wird, wenn die 
Vergällung mit dem allgemeinen Vergällungsmittel infolge der durch den Krieg 
geschaffenen Verhältnisse unvorteilhaft wäre und die Verwendung vollständig ver- 
gällten Branntweins ohne Nachteil für den Verwendungszweck möglich ist und 
vor dem Kriege auch tatsächlich stattgefunden hat. 
b) Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle kann bis auf weiteres im 
Falle des Bedürfnisses allgemein oder für einzelne Bezirke oder für einzelne 
Händler den Betrieb von vollständig vergälltem Branntwein oder diesem gleich- 
gestellten Branntwein abweichend von den Vorschriften im § 109 des Branntweir 
steuergesetzes regeln. 
I) Die Frist für die Gültigkeit der bisher noch nicht in Anrechnung gebrachten 
Vergällungsscheine wird bis zu einem vom Reichskanzler näher zu bestimmenden 
Zeitpunkt verlängert. 
III. Betriebsauflagevergütungen 
Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen 
werden mit Wirkung vom 15. Oktober 1916 ab bis auf weiteres, wie folgt, 
festgesetzt 
a) für vollständig vergällten Branntwein und für Branntwein, 
der diesem gleichzustellen ist (vgl. z. B. oben Jiffer II) 0950 Marki 
b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird 
æ) zur Herstellung von Essig, auf ... .. . .. . . . . . ... XL— 
() zur Herstellung von essigsauren Salzen Gleizucker 
usw.), Zellhorn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder 
(ein mit Zellhorn oder ähnlichen Stoffen überstrichenes 
Gewebe) sowie von Teerfarbstoffen und ihren orga— 
nischen Vorerzeugnissen, auf ... .. . . . . . . . . . . .. . ½ „ 
9) zu anderen Jwecken, aaufff . . . .. . . ... 0,10 2
	        
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