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vom Reichskanzler näher zu bestimmenden Zeitpunkt den Betrieb wieder so führen,
wie er im letzten Jahre vor dem 1. Oktober 1914 stattgefunden hat.
d) Im Betriebsjahr 1916/17 ist die im § 43 Nr. 4 und 5 und im § 47
des Branntweinsteuergesetzes vorgesehene- besondere Betriebsauflage nur in den
Monaten zu erheben, in denen die Brennerei Melasse allein oder gemischt mit
anderen Stoffen verarbeitet.
II. Erleichterungen anderer Art
a) Bis auf weiteres darf nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers in
einzelnen Fällen oder für einzelne Verwendungszwecke oder für einzelne Betriebe
die Betriebsauflagevergütung zum Satze für vollständig vergällten Branntwein
auch für solchen Branntwein gewährt werden, der unter Vergällung mit einem
anderen Mittel oder unvergällt zu steuerfreien Jwecken verwendet wird, wenn die
Vergällung mit dem allgemeinen Vergällungsmittel infolge der durch den Krieg
geschaffenen Verhältnisse unvorteilhaft wäre und die Verwendung vollständig ver-
gällten Branntweins ohne Nachteil für den Verwendungszweck möglich ist und
vor dem Kriege auch tatsächlich stattgefunden hat.
b) Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle kann bis auf weiteres im
Falle des Bedürfnisses allgemein oder für einzelne Bezirke oder für einzelne
Händler den Betrieb von vollständig vergälltem Branntwein oder diesem gleich-
gestellten Branntwein abweichend von den Vorschriften im § 109 des Branntweir
steuergesetzes regeln.
I) Die Frist für die Gültigkeit der bisher noch nicht in Anrechnung gebrachten
Vergällungsscheine wird bis zu einem vom Reichskanzler näher zu bestimmenden
Zeitpunkt verlängert.
III. Betriebsauflagevergütungen
Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen
werden mit Wirkung vom 15. Oktober 1916 ab bis auf weiteres, wie folgt,
festgesetzt
a) für vollständig vergällten Branntwein und für Branntwein,
der diesem gleichzustellen ist (vgl. z. B. oben Jiffer II) 0950 Marki
b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird
æ) zur Herstellung von Essig, auf ... .. . .. . . . . . ... XL—
() zur Herstellung von essigsauren Salzen Gleizucker
usw.), Zellhorn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder
(ein mit Zellhorn oder ähnlichen Stoffen überstrichenes
Gewebe) sowie von Teerfarbstoffen und ihren orga—
nischen Vorerzeugnissen, auf ... .. . . . . . . . . . . .. . ½ „
9) zu anderen Jwecken, aaufff . . . .. . . ... 0,10 2