Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5536) Verordnung über Höchstpreise für Rüben. Vom 26. Oktober 1916. 
A## Grund des § 1 der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung 
der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) und der Be- 
kanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird verordnet: 
1 
Beim Verkaufe von Rüben durch den Erzeuger dürfen folgende Preise für 
den Zentner nicht überschritten werden: 
1. bei Wasserrüben, Stoppelrüben, Herbstrüben unter Ausschluß der Tel- 
tower Rübchen 1,50 Mark, 
2. bei Runkelrüben und Zuckerrunkeln unter Ausschluß der 
roten Rüben (rote Bet)) . . . . . . . . . . . . . 1,80 » 
3. bei Kohlrüben (Wruken, Bodenkohlrabi, Steckrüben) . . .. 2,50 2 
4. bei Möhren aller Art ...... ... . . . . . . .. . . . . . . . ... 4,00 „ 
Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des 
Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, und 
die Kosten der Verladung ein. 
Die Landeszentralbehörden können niedrigere als die im Abs. 1 bestimmten 
Höchstpreise festsetzen; sie können für kleine Speisemöhren, die zu Speisezwecken 
gebaut sind (Karotten), höhere als die im Abs. 1 Nr. 4 bestimmten Hochstpreise 
festsetzen. 
(2 
Verträge zwischen dem Erzeuger und Dritten über den Erwerb von Nüben 
der im 9 1 genannten Art, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen 
sind, sind ungültig, sofern sie zu höheren als den im 9 1 festgesetzten Preisen 
abgeschlossen sind und die verkauften Rüben sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser 
Verordnung noch auf dem Grundstück des Erzeugers befinden. 
83 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden setzen 
Höchstpreise für den Verkauf von Rüben der im 8 1 genannten Art durch den 
Groß= und Kleinhandel fest. Sie können bestimmen, daß beim Verkaufe durch 
den Erzeuger an den Verbraucher höhere als die im 9§ 1 festgesetzten Höchst- 
preise gelten. - 
» Die Landeszentralbehörden können bestimmen, daß Verträge, die vor Fest— 
setzung der Höchstpreise (Abs. 1) zu höheren Preisen abgeschlossen und noch nicht 
erfüllt sind, ungültig sind.
	        
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