Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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(Nr. 5547) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postscheckordnung vom 22. Mai 1914. 
Vom 31. Oktober 1916. 
A. Grund des 9 10 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 85) wird die für das Reichs-Postgebiet erlassene Postscheckordnung 
vom 22. Mai 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 131) wie folgt geändert: 
1. Im § 4 „Uberweisung von Postanweisungen und von Beträgen, die 
durch Postauftrag oder Nachnahme eingezogen worden sind“ erhalten die Uber- 
schrift und die Abs. 1 bis w folgende Fassung: 
4 
Uberweisung von Post- und Zahlungsanweisungen und von Beträgen, die durch Postauftrag 
oder Nachnahme eingezogen worden sind. 
1 Der Kontoinhaber kann bei der Postanstalt, durch die er seine Post- 
sendungen erhält, beantragen, daß alle für ihn eingehenden oder auch einzelne 
bereits eingegangenen Post= und Sahlungsanweisungen seinem Postscheckkonto gut- 
geschrieben werden. 
nu. Die Postanstalt fertigt über den Gesamtbetrag der für den Konto- 
inhaber gleichzeitig vorliegenden Post- und Jahlungsanweisungen täglich eine Zahl- 
karte. Die Abschnitte der Post= und Jahlungsanweisungen stellt die Postanstalt 
dem Kontoinhaber gebührenfrei zu. 
1u Die durch Postauftrag eingezogenen Beträge werden dem Postscheck- 
konto des Auftraggebers oder eines Dritten mit Zahlkarte überwiesen, wenn der 
Auftraggeber Postaufträge mit anhängender Zahlkarte benutzt. Die Sahlkarte 
ist von ihm auszufüllen. 
Wird die Uberweisung auf das Postscheckkonto eines Dritten beantragt, so 
hat der Auftraggeber am Fuße der Vorderseite des Postauftrags zu vermerken: 
„Zahlkarte P. Sch. A. (Ort)y Konto Nr. . . . .. . BN. 
in M. “ 
und auf dem Abschnitt der Zahlkarte seinen Namen anzugeben. 
!V Die durch Nachnahme eingezogenen Beträge werden dem Postscheckkonto 
des Absenders oder eines Dritten mit Zahlkarte überwiesen, wenn der Absender 
der Sendung eince ausgefüllte Jahlkarte beigefügt hat. Bei Paketen oder Karten 
mit Nachnahme hat der Absender Nachnahmepaketkarten und Nachnahmekarten 
mit anhängender Jahlkarte zu benutzen. Bei Nachnahmepaketen ist auf dem 
Paket in der Aufschrift unmittelbar unter der Angabe des Nachnahmebetrags zu 
vermerken: 
„Lahlkarte P. Sch. A. (Ort) .. ... . . .. Konto Nr. . . . . .. N. . . . . . .. 
in MW. “
	        
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