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1. auf Waren, welche beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen bereits
fertig hergestellt oder in Arbeit befindlich sind,
2. auf Waren, welche bis zum 28. Juni 1916 bestellt worden sind,
sofern die Waren spätestens bis zum 31. Dezember 1916 zur Einfuhr nach
Deutschland gelangen.
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Wer Waren der in der Verordnung bezeichneten Art nach Deutschland
einführen will, muß eine Erklärung abgeben
1. über die Art der Ware und die Höhe der Beschwerung,
2. wenn er von den Vergünstigungen des § 1 dieser Bestimmungen Ge-
brauch machen will, über die einzelnen dort bezeichneten Voraus-
setzungen.
Die Richtigkeit der Erklärung muß nachgewiesen werden) soweit die Ein-
fuhr aus der Schweiz erfolgt, bei der Einfuhr von Bändern und zur Ver-
webung zu Bändern bestimmten Garnen durch eine Bescheinigung des Syndikats
schweizerischer Bandfabrikanten in Basel, bei der Einfuhr von anderen Waren
durch eine Bescheinigung der Zürcher Industriegesellschaft in Jürich.
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Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf—
zehnhundert Mark wird bestraft,
1. wer die Vorschriften im § 1 der Verordnung des Bundesrats über die
Verwendung von Chlorzinn zur Beschwerung von Seidenwaren übertritt,
2. wer es unternimmt, entgegen den Vorschriften im 9 2 der Verordnung
und diesen Bestimmungen die dort bezeichneten Waren einzuführen.
Neben der Strafe ist die Ware, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht,
einzuziehen, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehört oder nicht. Ist die Ver-
folgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann
auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
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Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung, die Straf-
bestimmungen mit dem 28. November 1916 in Kraft.
Berlin, den 23. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich