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sonstigen Nutzungsberechtigten nicht zustande, oder ergeben sich zwischen ihnen
Streitigkeiten über die Ausübung der Befugnisse, so entscheidet die höhere Ver
waltungsbehörde des Bezirks, in dem das Grundstück oder die Anlagen s#
befinden; sie weist die Stelle, soweit erforderlich, in den Besitz des Grundstuck-
oder der Anlagen ein.
Gegen die Entscheidungen und Anordnungen der höheren Verwaltungsbehörde
findet Beschwerde an die Landeszentralbehörde statt. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende Wirkung. Die Landeszentralbehörde kann vorläufige Anordnungen
treffen; sie entscheidet endgültig unter Ansschluß des Rechtswegs.
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DerReichskanzlerkanuuähewBestimmungenzurAusführungderVns
ordnung treffen. Er kann ferner den Verkehr mit Phosphor und mit phosphor—
haltigen Rohstoffen und Erzeugnissen regeln. Dabei kann bestimmt werden, daß
Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bi
zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft werden und daß
neben der Strafe die Vorräte, auf die die Juwiderhandlung sich bezieht, einge,
zogen werden können, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 30. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5588) Bekanntmachung über die Durchfuhr von Eiern. Vom 1. Dezember 1916
A## Grund des & 3 der Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr ve#n
Eiern vom 18. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 299) bestimme ich:
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Die Durchfuhr von Eiern über die Grenzen des Deutschen Reichs ist 2#
auf weiteres verboten.
II
Die Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.