Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner Verhaftung durch 
einen Richter darüber vernommen werden, ob und welche Einwendungen er gegen 
seine Verhaftung zu erheben hat. 
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Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn sein Grund oder Zweck hinfällig ge- 
worden oder der Kriegs= oder Belagerungszustand aufgehoben ist, oder wenn 
3 Monate nach dem Tage der Verhaftung verflossen sind. 
Die Fortdauer der Haft nach Ablauf von je 3 Monaten kann nur auf 
Grund einer erneuten Sachprüfung und eines neuen Haftbefehls angeordnet 
werden. Uberdies muß, auch wenn eine Beschwerde nicht eingelegt ist, eine Ent- 
scheidung des Reichsmilitärgerichts (G 3) über die Fortdauer der Haft herbeigeführt 
werden. 
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Auf die Vollstreckung der Haft finden die Vorschriften des § 116 der 
Strafprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
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Der Verhaftete kann jederzeit einen Verteidiger zuziehen. Die Vorschriften der 
§9&# 137 Abs. 2 und 138 der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. 
(8 
Der Amtsrichter, in dessen Bezirk die Verhaftung erfolgt ist oder der Ver- 
haftete sich befindet, kann dem Verhafteten auf Antrag oder von Amts wegen 
einen Verteidiger bestellen. Die Bestellung muß erfolgen, wenn der Verhasteie 
sie nach zweiwöchiger Dauer der Haft beantragt; über dieses Antragsrecht it 
der Verhaftete bei seiner Vernehmung zu belehren. Die Bestellung ist zurück. 
zunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die 
Wahl annimmt. 
(9 
Dem Verteidiger ist die Einsicht der über die Verhaftung erwachsenen 
Akten zu gestatten. Dem Verhafteten ist schriftlicher und mündlicher Verkehr 
mit dem Verteidiger gestattet. 
* 10 
Der gesetzliche Vertreter des Verhafteten und der Ehemann einer Verhaftete# 
ist als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören. 
11 
Die Bestimmungen der 99 2 bis 5 und 7 bis 10 dieses Gesetzes finden 
auf die Aufenthaltsbeschränkungen entsprechende Anwendung. 
* 12 
Eine auf Grund dieses Gesetzes erlittene Haft kann in einem auf Strafe 
lautenden Urteil ganz oder teilweise zur Anrechnung gebracht werden.
	        
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