— 1347 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Añ 280
Inhalt: Bekanntmachung zur Ausführung des F 4 der Verordnung über die Malz= und Gerstenkontingente
der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916. S. 1347. — Verordnung
über Bierhefe. S. 1351.
— —
(Nr. 5601) Bekanntmachung zur Ausführung des § 4 der Verordnung über die Malz= und
Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober
1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 1137). Vom 8. Dezember 1916.
Ar Grund des §9 10 der Verordnung über die Malz= und Gerstenkontingente
der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1137) und des 9 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs-
ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird für das
Gebiet der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft folgendes bestimmt:
*1
Jeder Abschluß von Verträgen über die Ubertragung von Malzkontingenten
ohne Vermittlung der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für
Kontingentübertragung, in Berlin ist verboten; es ist unstatthaft, solche Verträge
durch anderweite geschäftliche Vermittlung, insbesondere durch Vermittlung von
Agenten abzuschließen.
(2
Bierbrauereien, die gemäß 9 4 der Verordnung über die Malz= und
Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916
ihre Malzkontingente ganz oder teilweise auf eine andere Brauerei innerhalb der
Norddeutschen Brausteuergemeinschaft übertragen wollen, haben bei der Reichs-
Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung, in Berlin
einen schriftlichen Antrag auf Vermittlung eines Vertrags über die Ubertragung
zu stellen.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 311
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1916.