Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1347 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Añ 280 
Inhalt: Bekanntmachung zur Ausführung des F 4 der Verordnung über die Malz= und Gerstenkontingente 
der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916. S. 1347. — Verordnung 
über Bierhefe. S. 1351. 
  
  
  
  
— — 
  
(Nr. 5601) Bekanntmachung zur Ausführung des § 4 der Verordnung über die Malz= und 
Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 
1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 1137). Vom 8. Dezember 1916. 
Ar Grund des §9 10 der Verordnung über die Malz= und Gerstenkontingente 
der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1137) und des 9 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegs- 
ernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird für das 
Gebiet der Norddeutschen Brausteuergemeinschaft folgendes bestimmt: 
*1 
Jeder Abschluß von Verträgen über die Ubertragung von Malzkontingenten 
ohne Vermittlung der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für 
Kontingentübertragung, in Berlin ist verboten; es ist unstatthaft, solche Verträge 
durch anderweite geschäftliche Vermittlung, insbesondere durch Vermittlung von 
Agenten abzuschließen. 
(2 
Bierbrauereien, die gemäß 9 4 der Verordnung über die Malz= und 
Gerstenkontingente der Bierbrauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 
ihre Malzkontingente ganz oder teilweise auf eine andere Brauerei innerhalb der 
Norddeutschen Brausteuergemeinschaft übertragen wollen, haben bei der Reichs- 
Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung, in Berlin 
einen schriftlichen Antrag auf Vermittlung eines Vertrags über die Ubertragung 
zu stellen. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 311 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1916.
	        
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