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Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Tarifnummer 1C und 2b,e
des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Abgabe tritt für im Ausland befindliche
ausländische Wertpapicre inländischer Besitzer, die bis einschließlich 31. März
1917 ins Ausland eingeführt werden, erst dann ein, wenn die Papiere im In-
land veräußert, verpfändet oder zum Gegenstand eines anderen Geschäfts unter
Lebenden gemacht werden. Als ein Geschäft unter Lebenden in diesem Sinne
gilt es nicht, wenn die Wertpapiere lediglich zur Aufbewahrung und Verwaltunz
übergeben werden.
Die Vergünstigung nach Abs. 1 ist abhängig von der Erfüllung folgender
Bedingungen: «
a) Die ausländischen Wertpapiere sind von dem Besitzer einer zur Ab—
stempelung von ausländischen Wertpapieren zuständigen Steuerstelle
vorzulegen und vorläufig anzumelden.
b) Die vorläufige Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung einzureichen
und muß enthalten: Gattung (Bencunung) und Emittent, Stückzahl,
Bezeichnung (Reihe, Buchstabe, Nummer), Ort und Tag der Aus-
fertigung der Wertpapiere, Rennwert der einzelnen Stücke nach aus-
ländischer und gegebenenfalls nach deutscher Währung und Betrag der
darauf erfolgten Einzahlung, Tag der Anmeldung, Wohnort und
Unterschrift des Anmeldenden.
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Die Bestimmungen im 9 1 gelten auch für die Besitzer solcher ausländischen
Papiere, die für Rechnung eines inländischen Komittenten von einem inländischen
Kommissionär durch ein im Ausland abgeschlossenes Geschäft angeschafft, aber im
Ausland in Verwahrung geblieben sind. In diesem Falle ist der Kommissiondr
zur Anmeldung (§ 1 Abs. 2) mitverpflichtet. Es ist zulässig, daß er die An-
meldung für seinen Komittenten erstattet; alsdann ist der letztere von der Ver-
pflichtung zur Anmeldung entbunden, sofern der Kommissionär in der Anmeldung
angibt, daß er die Anmeldung als Kommissionär und im Auftrag des Komit
tenten vornimmt.
§ 3
Die Steuerstelle prüft die Anmeldung auf ihre Richtigkeit und Vollständig-
keit durch Vergleichung mit den vorgelegten Wertpapieren und führt nötigenfalls
die Ergänzung oder Berichtigung der Anmeldung herbei. Die Anmeldung ist
unter einer besonderen Abteilung in das Merkbuch (Muster 41 der Ausführungs,
bestimmungen zum Reichsstempelgesetze vom 3. Juli 1913) cinzutragen und die
Nummer der Eintragung auf beiden Ausfertigungen zu vermerken. Die eine
Ausfertigung der Anmeldung ist mit einer auf die Ausfertigung gesetzten Be-
scheinigung über die geschehene vorläufige Ammeldung dem Anmeldenden mit den
Papieren zurückzugeben. Der letztere hat über den Rückempfang der Papierr
auf der anderen Ausfertigung der Anmeldung zu guittieren.