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Wer vorläufig angemeldete Wertpapiere veräußert, verpfändet oder zum
Gegenstand eines anderen Geschäfts unter Lebenden macht, hat vorher die Wert—
papiere gemäß § 11 des Reichsstempelgesetzes zur Versteuerung anzumelden und
zu versteuern. Juwiderhandlungen unterliegen den Vorschriften des § 11 des
Reichsstempelgesetzes.
Durch Versteuerung oder Wiederausfuhr in das Ausland vor Eintritt der
Steuerpflicht findet der Steueranspruch seine Erledigung.
Die Erledigung des Steueranspruchs ist von der Steuerstelle an der Hand
des Merkbuchs zu überwachen.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Noedern
(Nr. 5614) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom
10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 15. Dezember 1916.
A Grund des 9 3 Abs. 2, 9 8 Abs. 1, 989 12, 13 der Verordnung über
Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich:
Die durch Bekanntmachung vom 27.Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1200)
ergänzten Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung
über Rohtabak werden wie folgt geändert:
I. In Zeile 5 des § 18 ist hinter „Tabak“ einzufügen:
ungarischer heller Gartentabak,
II. In Zeile 5 des 9 19 ist das Wort „Ungar“ zu ersetzen durch:
Ungartabak mit Ausnahme des hellen ungarischen Gartentabaks,
Berlin, den 15. Dezember 1916.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Müller-
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.