Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Beim Weiterverkaufe hat der Verkäufer dem Käufer die Angaben zu wieder- 
holen, die ihm beim Einkauf gemacht worden sind, es sei denn, daß ihm ihre 
Unrichtigkeit bekanntgeworden ist.  
§ 6 
Schwefelsaures Ammoniak oder Natrium-Ammoniumsulfat darf zur Her- 
stellung von zum Verkaufe bestimmtem Mischdünger nur gemischt werden: 
1. mit Superphosphat, 
2. mit aufgeschlossenem stickstoffhaltigen importierten Guano tierischen Ur- 
sprunges. 
In den Mischungen darf der Gehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphor- 
säure nicht weniger als je 5 vom Hundert betragen. Bei einem Gehalte von 
weniger als 6 vom Hundert Stickstoff dürfen höchstens 10 vom Hundert wasser- 
lösliche Phosphorsäure, bei höherem Stickstoffgehalte höchstens 12 vom Hundert 
wasserlösliche Phosphorsäure in der Mischung enthalten sein. In den Mischungen 
darf Kali (K2O) bis zu 8 vom Hundert enthalten sein. 
Mischungen aus schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-Ammonium- 
sulfat und Kalisalzen dürfen nicht hergestellt werden. 
Das Mischen von phosphorsäurehaltigen Düngemitteln — mit Ausnahme 
von Superphosphat und aufgeschlossenem stickstoffhaltigen ausländischen Guano — 
mit stickstoffhaltigen Stoffen oder mit Kalisalzen ist verboten; zulässig ist jedoch 
das Mischen von Knochenmehl mit Kalisalzen. 
§ 7 
Mischungen von Kunstdünger zum Verkaufe dürfen fabrikmäßig nur von 
solchen Betrieben hergestellt werden, die schon vor dem 1. August 1914 fabrik- 
mäßig Mischungen von Kunstdünger hergestellt haben. 
§ 8 
Knochen, Knochenabfälle, Lederabfälle, Wollstaub und alle ähnlichen tieri- 
schen Abfälle sind vor weiterer gewerblicher Verarbeitung zu Düngezwecken mit 
Benzol oder ähnlichen Extraktivstoffen — mit Ausnahme von Benzin, Toluol 
und Solventnaphtha — oder auf andere Weise so weit zu entfetten, daß nicht 
mehr als 1 vom Hundert Fett darin verbleibt. 
§ 9 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für künstliche Dünge- 
mittel, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt 
werden. Als Ausland gilt nicht das besetzte Gebiet. 
§ 10 
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder 
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese 
Verordnung, insbesondere den § 5, auferlegt sind. 
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