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Beim Weiterverkaufe hat der Verkäufer dem Käufer die Angaben zu wieder-
holen, die ihm beim Einkauf gemacht worden sind, es sei denn, daß ihm ihre
Unrichtigkeit bekanntgeworden ist.
§ 6
Schwefelsaures Ammoniak oder Natrium-Ammoniumsulfat darf zur Her-
stellung von zum Verkaufe bestimmtem Mischdünger nur gemischt werden:
1. mit Superphosphat,
2. mit aufgeschlossenem stickstoffhaltigen importierten Guano tierischen Ur-
sprunges.
In den Mischungen darf der Gehalt an Stickstoff und wasserlöslicher Phosphor-
säure nicht weniger als je 5 vom Hundert betragen. Bei einem Gehalte von
weniger als 6 vom Hundert Stickstoff dürfen höchstens 10 vom Hundert wasser-
lösliche Phosphorsäure, bei höherem Stickstoffgehalte höchstens 12 vom Hundert
wasserlösliche Phosphorsäure in der Mischung enthalten sein. In den Mischungen
darf Kali (K2O) bis zu 8 vom Hundert enthalten sein.
Mischungen aus schwefelsaurem Ammoniak oder Natrium-Ammonium-
sulfat und Kalisalzen dürfen nicht hergestellt werden.
Das Mischen von phosphorsäurehaltigen Düngemitteln — mit Ausnahme
von Superphosphat und aufgeschlossenem stickstoffhaltigen ausländischen Guano —
mit stickstoffhaltigen Stoffen oder mit Kalisalzen ist verboten; zulässig ist jedoch
das Mischen von Knochenmehl mit Kalisalzen.
§ 7
Mischungen von Kunstdünger zum Verkaufe dürfen fabrikmäßig nur von
solchen Betrieben hergestellt werden, die schon vor dem 1. August 1914 fabrik-
mäßig Mischungen von Kunstdünger hergestellt haben.
§ 8
Knochen, Knochenabfälle, Lederabfälle, Wollstaub und alle ähnlichen tieri-
schen Abfälle sind vor weiterer gewerblicher Verarbeitung zu Düngezwecken mit
Benzol oder ähnlichen Extraktivstoffen — mit Ausnahme von Benzin, Toluol
und Solventnaphtha — oder auf andere Weise so weit zu entfetten, daß nicht
mehr als 1 vom Hundert Fett darin verbleibt.
§ 9
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für künstliche Dünge-
mittel, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt
werden. Als Ausland gilt nicht das besetzte Gebiet.
§ 10
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese
Verordnung, insbesondere den § 5, auferlegt sind.
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