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im Eigentume von Betrieben mit Gerstenkontingenten stehen oder an solche auf
Grund von Verträgen abzuliefern sind, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
abgeschlossen sind. Soweit letztgedachte Malz- oder Gerstenmengen jedoch zu-
züglich der im Gewahrsam der betreffenden kontingentierten Betriebe stehenden
Mengen deren Gesamtkontingente übersteigen, sind sie von den Inhabern der
letztgenannten Betriebe innerhalb der im § 1 gesetzten Frist anzuzeigen. Gerste
ist dabei nach dem Maßstab von 100 zu 75 in Malz umzurechnen.
§ 3
Von der Anzeigepflicht befreit sind ferner die Malz- und Gerstenmengen,
die nach der Verordnung über die Herabsetzung des Malz- und Gerstenkontingents
der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober
1916 vom 31. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) der Zentralstelle zur
Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen sind.
§ 4
Von dem Inkrafttreten dieser Verordnung ab sind Veränderungen an den
anzuzeigenden Vorräten, abgesehen von der Vermälzung der Gerste, und rechts-
geschäftliche Verfügungen darüber ohne Genehmigung des Deutschen Brauer-
bundes verboten. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
Der Anzeigepflichtige hat für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung der
Vorräte zu sorgen.
§ 5
Das Malz und die Gerste, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, sind
dem Deutschen Brauerbund oder dem von ihm zu Bezeichnenden fäuflich zu
überlassen.
§ 6
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag
des Deutschen Brauerbundes durch die zuständige Behörde des Ortes, wo das
Malz oder die Gerste lagert, auf den Deutschen Brauerbund oder den von ihm
in dem Antrag Bezeichneten übertragen. Die Anordnung ist an den Besitzer
des Malzes oder der Gerste zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die
Anordnung dem Besitzer zugeht.
§ 7
Dem Verpflichteten ist für die überlassenen Malz- oder Gerstenmengen
ein angemessener Übernahmepreis zu zahlen.
Kommt zwischen den Beteiligten eine Einigung über den Preis nicht zu-
stande, so wird er von der höheren Verwaltungsbehörde des Ortes, wo das