5. § 20 erhält folgenden Abs. 3:
„Die Vorschriften der §§ 2, 3, 5, 8 gelten auch nicht für die von
Keks-, Zwieback-, Waffel-, Honigkuchen-, Pfeffer- oder Lebkuchenfabriken
hergestellten Erzeugnisse, soweit sie aus Getreide oder Mehl bereitet
werden, das den Fabriken von der Reichsgetreidestelle geliefert ist.“
Artikel 2
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der Bekanntmachung
über die Bereitung von Backware vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 204, 326), wie er sich aus der Bekanntmachung gegen das Fetten von Brot-
laiben vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 348) und aus Artikel 1 dieser Ver-
ordnung ergibt, unter dem Tage dieser Verordnung im Reichs-Gesetzblatt bekannt-
zumachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5214) Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Bereitung von
Backware. Vom 26. Mai 1916.
Auf Grund des Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 411) zur Änderung der Bekanntmachung über die Bereitung von
Backware vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 204) wird die Fassung der
Bekanntmachung über die Bereitung von Backware nachstehend bekanntgemacht.
Berlin, den 26. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich