Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 448 — 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferungspflicht nach Abs. 1 ergeben, 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem die Molkerei be- 
legen ist. Sie setzt bei Nichtbestehen eines Lieferungsvertrags im Streitfall 
den Preis und die Bedingungen, zu denen zu liefern ist, fest. Ihre Entscheidung 
ist endgültig. 
§ 3 
Die höhere Verwaltungsbehörde kann zur Abwendung von Notständen 
Besitzer von Kühen ihres Bezirkes, die bisher ihre Milch nicht an Molkereien 
geliefert haben, zur Lieferung der Milch an eine Molkerei anhalten. Die Auf- 
forderung ist nicht auf solche Milch zu richten, deren der Besitzer zum Verbrauch 
im eigenen Betriebe bedarf. 
Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt erforderlichenfalls die Molkerei, 
an die zu liefern ist, setzt den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und 
entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben; ihre Ent- 
scheidung ist endgültig. 
§ 4 
Bei Eintritt von Notständen durch Milchknappheit können Molkereien zur 
Lieferung von Voll- oder Magermilch an bestimmte Gemeinden angehalten werden. 
Die Anordnung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem 
die Molkerei gelegen ist; sie kann, wenn die Gemeinde in einem anderen Ver- 
waltungsbezirk als die Molkerei liegt, auch durch das Kriegsernährungsamt oder 
die von diesem bezeichnete Stelle erfolgen. 
Die anordnende Behörde setzt erforderlichenfalls den Preis und die Liefe- 
rungsbedingungen fest und entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung 
ergeben; ihre Entscheidung ist endgültig. 
3 5 
Die Verpflichtung der Molkereien zur Überlassung von Butter (§ 1 der 
Verordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915, Reichs-Gesetzbl. 
S. 807) wird dahin erweitert, daß bis zu fünfzig vom Hundert der im Vormonate 
hergestellten Buttermenge zu überlassen sind. Soweit bei Inkrafttreten dieser Ver- 
ordnung das Verlangen auf Überlassung der im Monat Juni zu liefernden Mengen 
bereits gestellt ist, kann es bis zum 15. Juni 1916 bis auf fünfzig vom Hundert 
der Maierzeugung erhöht werden. 
Vom 1. Juli 1916 ab wird die Lieferungspflicht erstreckt auf die Molkereien, 
bei denen im Jahre 1914 fünfzigtausend bis fünfhunderttausend Liter Milch oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.