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Über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferungspflicht nach Abs. 1 ergeben,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem die Molkerei be-
legen ist. Sie setzt bei Nichtbestehen eines Lieferungsvertrags im Streitfall
den Preis und die Bedingungen, zu denen zu liefern ist, fest. Ihre Entscheidung
ist endgültig.
§ 3
Die höhere Verwaltungsbehörde kann zur Abwendung von Notständen
Besitzer von Kühen ihres Bezirkes, die bisher ihre Milch nicht an Molkereien
geliefert haben, zur Lieferung der Milch an eine Molkerei anhalten. Die Auf-
forderung ist nicht auf solche Milch zu richten, deren der Besitzer zum Verbrauch
im eigenen Betriebe bedarf.
Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt erforderlichenfalls die Molkerei,
an die zu liefern ist, setzt den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und
entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben; ihre Ent-
scheidung ist endgültig.
§ 4
Bei Eintritt von Notständen durch Milchknappheit können Molkereien zur
Lieferung von Voll- oder Magermilch an bestimmte Gemeinden angehalten werden.
Die Anordnung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, in dem
die Molkerei gelegen ist; sie kann, wenn die Gemeinde in einem anderen Ver-
waltungsbezirk als die Molkerei liegt, auch durch das Kriegsernährungsamt oder
die von diesem bezeichnete Stelle erfolgen.
Die anordnende Behörde setzt erforderlichenfalls den Preis und die Liefe-
rungsbedingungen fest und entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung
ergeben; ihre Entscheidung ist endgültig.
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Die Verpflichtung der Molkereien zur Überlassung von Butter (§ 1 der
Verordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915, Reichs-Gesetzbl.
S. 807) wird dahin erweitert, daß bis zu fünfzig vom Hundert der im Vormonate
hergestellten Buttermenge zu überlassen sind. Soweit bei Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung das Verlangen auf Überlassung der im Monat Juni zu liefernden Mengen
bereits gestellt ist, kann es bis zum 15. Juni 1916 bis auf fünfzig vom Hundert
der Maierzeugung erhöht werden.
Vom 1. Juli 1916 ab wird die Lieferungspflicht erstreckt auf die Molkereien,
bei denen im Jahre 1914 fünfzigtausend bis fünfhunderttausend Liter Milch oder