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§ 2
In den im § 1 bezeichneten Betrieben darf Zucker verwendet werden zur
Herstellung von
1. Marmeladen nur soweit, daß in der fertigen Marmelade nicht
mehr zugesetzter Zucker als 50 vom Hundert der fertigen Obstdauer-
ware enthalten ist,
2. Schaumwein und schaumweinähnlichen Getränken, deren Kohlensäure,
gehalt nicht ganz oder teilweise auf einem Zusatz fertiger Kohlensäure
beruht, nur soweit der Zusatz zur Gärung erforderlich ist,
3. Obst- und Beerenweinen nur soweit, daß im fertigen Obst- und Beeren-
wein bei vollständiger Vergährung nicht mehr als 8 Gramm Alkohol
in 100 Kubikzentimeter enthalten ist.
§ 3
Die Reichszuckerstelle kann beim Vorliegen eines besonderen Bedarfs Aus-
nahmen gestatten.
§ 4
Wer bisher Zucker zu einem der im 1 und 2 bezeichneten Zwecke ver-
arbeitet hat, hat dem Kommunalverbande bis zum 1. Juli Anzeige darüber zu
erstatten, welche Mengen von Zucker er besitzt und zu welchem Zwecke sie ver-
arbeitet werden sollen. Der Kommunalverband hat der Reichszuckerstelle
angezeigten Mengen bis zum 10. Juli mitzuteilen.
§ 5
Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen Zucker bezogen und verwendet
werden darf, erteilt die Reichszuckerstelle die Bezugsscheine nach Maßgabe der
verfügbaren Bestände an Zucker und der Dringlichkeit des Bedarfs. Die Reichs-
zuckerstelle wird ermächtigt, dabei Bedingungen für die Herstellung und die Ab-
gabe der Ware aufzustellen.
§ 6
Für die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade erteilt die Zucker-
zuteilungsstelle für das deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg die Bezugsscheine
nach Maßgabe der Gesamtmenge von Zucker, die die Reichszuckerstelle hierzu für
bestimmte Zeitabschnitte festsetzt. Hierbei soll kein gewerblicher Betrieb, soweit
dies nicht bereits geschehen ist, zu Süßigkeiten und Schokolade mehr als den
vierten Teil der Zuckermenge erhalten, die er in der Zeit vom 1. Oktober 1914
bis 30. September 1915 hierzu verarbeitet hat. Wer im Jahre 1916 mehr
Zucker erhalten als ihm hiernach zusteht, hat insoweit keinen Anspruch mehr auf
Zuteilung von Zucker.