Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Rücklieferung von Mehl an die Reichsgetreidestelle nach § 29a wird 
hiervon nicht berührt.“ 
23. Im § 44 Abs. 1 unter b ist anstatt "1915 zu setzen: „1916". 
§ 44 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
„Die näheren Bestimmungen erläßt die Reichsfuttermittelstelle, sie kann für 
besondere Zwecke eine von ihr bestimmte Menge von Kleie bei der Verteilung 
nach Abs. 1b zurückbehalten.“ 
Ferner erhält § 44 folgenden neuen Absatz 3: 
„Die Landesfuttermittelstellen oder, wo solche nicht bestehen, die Landes- 
zentralbehörden können in ihren Bezirken eine von den Grundsätzen des Abs. 1 
abweichende Verteilung vornehmen.“ 
24. Im § 46 ist anstatt „des § 38 Abs. 14 zu setzen: „im § 38 Abs. 1 
und im § 40 a" ferner ist im letzten Satze hinter „§ 42“ einzufügen: „Abs. 1 und“. 
25. Im § 47 Abs. 2 ist statt „Kraftmehle“ zu setzen: „Kraft- und Spezial- 
vollkornmehle“. 
26. Im § 48 wird unter a hinter "Niederlassung" eingefügt: „oder des 
Kommunalverbandes“. 
27. Im § 48 werden unter c die Worte „oder Brotbüchern“ gestrichen. 
28. Im § 48 ist unter d statt „Kontrolle“ zu setzen: „Überwachung“. 
29. § 48 erhält folgenden Zusatz: 
„e) die Überwachung des in ihren Bezirk eingeführten ausländischen, der 
Beschlagnahme nicht unterliegenden Brotgetreides und Mehles sowie des aus 
ausländischem Getreide im Inland hergestellten Mehles (§ 68 Abs. 1) zu sichern.“ 
30. Im § 49 ist unter b hinter „das Mahlen des Brotgetreides“ einzu- 
schieben: „für Selbstversorger“. 
31. Abs. 1 des § 50 erhält folgenden Zusatz: „oder selbst für sämtliche 
oder einzelne Kommunalverbände die erforderlichen Anordnungen erlassen.“ 
32. Im § 57 wird hinter „zuwiderhandelt, die“ eingeschoben: "eine Landes- 
zentralbehörde, eine höhere Verwaltungsbehörde“. 
33. Hinter § 58 wird folgender neue § 58 a eingefügt: 
„Vorräte an Brotgetreide oder Mehl, die einer ordnungsmäßig ergangenen 
Aufforderung zuwider nicht angezeigt oder bei behördlichen Nachprüfungen ver- 
heimlicht oder sonstwie der Aufnahme entzogen werden, oder die der Unternehmer 
eines landwirtschaftlichen Betriebs entgegen den zur Überwachung der Selbst- 
versorgung ergangenen Vorschriften zu verwenden sucht, kann der Kommunal- 
verband ohne Zahlung eines Preises enteignen, soweit nicht die Vorräte der 
Verfallerklärung oder Einziehung im Strafverfahren unterliegen. Gegen die
	        
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