Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

  
  
  
  
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Steuersatz Berechnung 
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der 
Hun- wun Mark Pf. Stempelabgabe 
  
(10.) 5. Wird die Ware durch Konnossement, Ladeschein 
oder Lagerschein übertragen, so gilt nur die  
Übertragung durch den ersten inländischen  
Inhaber des Papiers als Warenlieferung. 
Befreit sind 
1. Lieferungen von Gold in Barren; 
2. Lieferungen von ausländischen zollpflich-  
tigen Waren aus dem Zollausland oder  
aus dem gebundenen Verkehre des Zollinlandes 
sowie von ausländischen zollfreien  
Waren nach näherer Bestimmung des 
Bundesrats; 
3. Lieferungen im Inland bezogener Waren 
in das Ausland; 
4. Lieferungen von Gas, elektrischem Strome 
und Leitungswasser durch Reich, Staaten, 
Gemeinden oder Gemeindeverbände. 
  
  
  
  
  
  
Artikel III 
Hinter dem § 75 des Reichsstempelgesetzes werden folgende Vorschriften 
eingestellt: 
IX. Warenumsätze. 
(Tarifnummer 10) 
§ 76 
Wer im Inland ein stehendes Gewerbe betreibt, hat der Steuerstelle am 
Schlusse des Kalenderjahrs binnen dreißig Tagen den Gesamtbetrag der Zahlungen 
anzumelden, die er im Laufe des Jahres für die im Betriebe seiner inländischen 
Niederlassung gelieferten Waren erhalten hat. Hat der Betrieb nicht bis zum 
Jahresschlusse bestanden, so hat die Anmeldung binnen gleicher Frist bei Beendigung 
des Betriebs zu erfolgen. Von später eingehenden Zahlungen ist die Abgabe 
nach § 83a zu entrichten. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann die 
Frist von dreißig Tagen auf Antrag verlängert werden. 
Als Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, 
der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb. 
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