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Steuersatz Berechnung
Nr. Gegenstand der Besteuerung vom vom der
Hun- wun Mark Pf. Stempelabgabe
(10.) 5. Wird die Ware durch Konnossement, Ladeschein
oder Lagerschein übertragen, so gilt nur die
Übertragung durch den ersten inländischen
Inhaber des Papiers als Warenlieferung.
Befreit sind
1. Lieferungen von Gold in Barren;
2. Lieferungen von ausländischen zollpflich-
tigen Waren aus dem Zollausland oder
aus dem gebundenen Verkehre des Zollinlandes
sowie von ausländischen zollfreien
Waren nach näherer Bestimmung des
Bundesrats;
3. Lieferungen im Inland bezogener Waren
in das Ausland;
4. Lieferungen von Gas, elektrischem Strome
und Leitungswasser durch Reich, Staaten,
Gemeinden oder Gemeindeverbände.
Artikel III
Hinter dem § 75 des Reichsstempelgesetzes werden folgende Vorschriften
eingestellt:
IX. Warenumsätze.
(Tarifnummer 10)
§ 76
Wer im Inland ein stehendes Gewerbe betreibt, hat der Steuerstelle am
Schlusse des Kalenderjahrs binnen dreißig Tagen den Gesamtbetrag der Zahlungen
anzumelden, die er im Laufe des Jahres für die im Betriebe seiner inländischen
Niederlassung gelieferten Waren erhalten hat. Hat der Betrieb nicht bis zum
Jahresschlusse bestanden, so hat die Anmeldung binnen gleicher Frist bei Beendigung
des Betriebs zu erfolgen. Von später eingehenden Zahlungen ist die Abgabe
nach § 83a zu entrichten. Nach näherer Bestimmung des Bundesrats kann die
Frist von dreißig Tagen auf Antrag verlängert werden.
Als Gewerbebetrieb gilt auch der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft,
der Viehzucht, der Fischerei und des Gartenbaues sowie der Bergwerkbetrieb.
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