Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 741 — 
7. Im 9 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ ist im 1. Satze statt „ist“ 
zu setzen: 
sind 
die Worte „das Porto von“ sind zu streichen. 
Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen: 
Derselbe Betrag, 
8. Im § 49 „Verkauf von Postwertzeichen“ ist im Abs. r als 2. Satz 
einzuschalten: Postwertzeichen, deren Neunwert auf Bruchpfennige 
lautet, werden in Mengen durch 2 teilbar, sei es desselben Nennwerts 
oder verschiedener Neunwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch 
einzeln unter Abrundung des Neunwerts auf volle Pfennige aufwärts 
abgegeben. 
Ubergangsvorschrift 
Bei Briefen im Orts- und Nachbarortsverkehre, die nach den bisherigen 
Vorschriften frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1916 
nur der Betrag von 3 Pfennig nacherhoben. Dasselbe gilt für Postkarten, die nach 
den bisherigen Vorschriften frankiert sind. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft. 
Berlin, den 12. Juli 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Kraetke 
  
(Nr. 5327) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Vom 12. Juli 1916. 
D. Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert. 
1. Im 7 fällt der Abs. v (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen 
durch 5 teilbaren Pfennigbetrag) weg. 
2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Absatz ein- 
zuschalten: 
in Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige 
sind auf volle Pfennige aufwärts abzurunden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.