— 741 —
7. Im 9 48 „Nachlieferung von Zeitungen“ ist im 1. Satze statt „ist“
zu setzen:
sind
die Worte „das Porto von“ sind zu streichen.
Im 2. Satze ist statt „Das gleiche Porto“ zu setzen:
Derselbe Betrag,
8. Im § 49 „Verkauf von Postwertzeichen“ ist im Abs. r als 2. Satz
einzuschalten: Postwertzeichen, deren Neunwert auf Bruchpfennige
lautet, werden in Mengen durch 2 teilbar, sei es desselben Nennwerts
oder verschiedener Neunwerte, auf ausdrückliches Verlangen jedoch auch
einzeln unter Abrundung des Neunwerts auf volle Pfennige aufwärts
abgegeben.
Ubergangsvorschrift
Bei Briefen im Orts- und Nachbarortsverkehre, die nach den bisherigen
Vorschriften frankiert sind, wird in den Monaten August und September 1916
nur der Betrag von 3 Pfennig nacherhoben. Dasselbe gilt für Postkarten, die nach
den bisherigen Vorschriften frankiert sind.
Vorstehende Anderungen treten am 1. August 1916 in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Kraetke
(Nr. 5327) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.
Vom 12. Juli 1916.
D. Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird wie folgt geändert.
1. Im 7 fällt der Abs. v (Abrundung der Telegrammgebühr auf einen
durch 5 teilbaren Pfennigbetrag) weg.
2. Im § 10 „Telegramme mit Vergleichung“ ist als letzter Absatz ein-
zuschalten:
in Bei der Berechnung der Gebühren sich ergebende Bruchpfennige
sind auf volle Pfennige aufwärts abzurunden.