42 $ 3.. Grundlagen des staatlichen Kriegsschädeneraatzes.
Geldmittel wird bei glücklich beendeten Kriegen durch die Kriegsentschädigung
erleichtert werden.?!) Soweit diese aber nicht ausreicht,
muß der Staat auf die Beschaffung neuer Geldmittel bedacht
sein, was ihm mit Rücksicht auf die während längerer Kriege
in der Regel eintretende Anspannung des eigenen Kredite nit H
leicht sein wird. Verhältnismäßig einfach wird die Geldbeschaffung
gegenüber denjenigen Geschädigten sein, die eine Geldabfindung ohne
die Verpflichtung zum Wiederaufbau erhalten; ihnen kann der
Staat Schuldverschreibungen mit oder ohne Verzinsung gewähren,
sodaß er sie. zwangsweise auf seinen Kredit anweist und ihnen
durch Gestattung der Weitergabe oder Diskontierung die Möglichkeit
einer sofortigen oder späteren Versilberung eröffnet.) Diese
Abtragung der festgestellten Ersatzbeträge durch Staatsschuldyerschreibungen
ist aber nicht angängig in den Fällen des -Wiederaufbaus;
denn die hierzu benötigten Stoffe und Arbeiten müssen
in der Regel bar bezahlt werden. Hier kann der Staat unter Umständen
durch eigene Ausführung der Arbeiten sich eine Erleichterung
verschaffen, und dabei gleichzeitig durch Ausschaltung des
Unternehmergewinns eine Verbilligung herbeiführen.®)
2 Milliarden Mark verursacht. Preußen hat auf die auf 1ı/, bie 11% Milliarden
geschätzten ostpreußischen Schäden bis 1. Juni 1918 rund 960 "Millionen Mark
als Vorentschädigung ausgezahlt. (Drucksache Nr. 1166 des Preuß. Abgeordnetenhauses,
2. LegPer. IL> Session 1916/18 13).
21) Ueber die gänzlich Besntungioe Kriegskostenentschädigung nach den
napoleonischen Kriegen vgl. Bd. I S. 412, 119. Die deutschen Krie Adengeselze
nach dem deutsch-französischen Kriege enthalten sämtlich die Verweisung- auf d
„bereitesten Mittel der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung“ je
5 Milliarden Fr.; vgl. hierüber oben S. 28° und unten S. 214.
. Die Technik des Kriegseschadenersatzes ist, wie die „nachfolgende Darstellung
ergeben wird, nach den einzelnen Kriegen. verschieden ’ gewesen. Zuweilen hat
eine wechselseitige Verrechnung stattgefunden, so nach den napoleonischen Kriegen
hinsichtlich der Leistungen an die Heere (vgl. Bd. I S. 116 ff.) und es sind ge-‚mischte
Kommissionen eingesetzt worden; dies Verfahren hat sich aber nicht bewährt
Bismarck ging g daher na ch 1870 dazu über, einen bestimmten
fordern und hieraus selbst die enchidigten Deutschen zu befriedigen. Vet. hierüber
seine Reichstagsrede vom 2. Juni 1871 (Verhandl S. 986). Ueber die Ostfrieden
nach dem Weltkriege vgl. oben S. 31.
‘ #) Ueber die auf Grund des Pr. Edikts vom 3. Juni 1814 „wegen Vergütung
der Leistungen während des jetzt „neandigten Krieges“ anagegebenen Lieferungsscheine
vgl. Bd. I S. 68, 70 ff. Nach dem Kriege von 1870 wurden in
Deutschland die auf Kriegsschäden bowilligten Beträge bar ausgezahlt, in Frankreich
Go zum Teil durch Staatsschuldverschreibungen abgegolten. (Gesetze vom 7. April
und Ma 23. Juli 1874). Das in Vorbereitung befindliche französische
hädengesetz, das mit Rücksicht auf die grundsätzlich in Natur erfolgende
wi erherstellung (remploi) die Festsetzung einer Barentschädigung nur ausnahmsweise
berücksichtigt, gestattet in Art. 26 die Umwandlung einer solchen in eine
Forderung gegen die Staatskasse; der Berechtigte darf darüber jedoch, wie schon
oben S. 401% erwähnt, nicht frei verfügen.
-) So Kann sich zB. nach Art..27 des in Vorbereitung befindlichen französischen
Entschädi Inge eseizes der Staat durch eigene Ausführung von der Leistung jeder
weiteren Entschädigung befreien. Auch bei den Vorentschädigungen in Ostpreußen
wurde eine "Ersatzlsistung in Natur besonders für landwirtschaftliche und gewerbliche
Schäden in großem Umfange durch Vermittlung der Landwirtschafts-, Handels- un
Handwerkskammern bewirkt (Ministerialanweisung vom. 18. Januar 1916 Nr. 9).
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