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Außenseite
& 3. 1 Außer den Angaben über die Beförderung darf der Absender auf
der Außenseite seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung vermerken
und dazu auch, außer bei Wertbriefen G 14) und bei Postanweisungen # 20),
aufgeklebte Zettel benutzen.
u Bei Postkarten verfügt er über die Rückseite und den linken Teil der
Vorderseite. Bei Drucksachen in Form offener Karten (& 8 vn) können auf dem
linken Teile der Vorderseite Angaben jeder Art durch Druck oder durch ein
anderes mechanisches Vervielfältigungsverfahren angebracht werden. Bei den
übrigen gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben,
die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, und Abbildungen
zulässig, wenn sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die An-
bringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen.
Geschäftsanpreisungs-, Wohltätigkeits-, Gedenk. und ähnliche Marken dürfen nicht
auf den rechten Teil der Vorderseite der Karten oder auf die Vorderseite der
übrigen Briefsendungen geklebt werden. Uber die besonderen Bestimmungen für
Paketkarten und Postanweisungen siehe § 12 und 20.
in Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Vorderseite, bei Paketen
an dieselbe Stelle der Paketkarte zu kleben.
Aufschrift
& 4. 1 In der Aufschrift sind Empfänger und Bestimmungsort, bei großen
Orten auch Straße und Hausnummer, deutlich und so bestimmt zu bezeichnen,
daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. Die Lage nicht allgemein bekannter
Orte muß näher bezeichnet werden. Bei Sendungen nach Orten ohne Post-
anstalt ist die Postanstalt anzugeben, von der die Sendung bestellt wird oder
abgeholt werden soll.
Postlagernde Sendungen, für die die Post keine Gewähr leistet, dürfen
statt des Namens des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne Wörter oder
kurze Sätze tragen.
u Bei gewöhnlichen Briefsendungen kann der Absender sogenannte Fenster-
briefumschläge verwenden und die Aufschrift auf der Briefeinlage selbst an-
bringen, wenn der über der Aufschrift befindliche Teil des Umschlags, das Fenster,
so durchscheinend und die Briefeinlage in dem Umschlag so verwahrt ist, daß die
Aufschrift leicht gelesen werden kann. Das Fenster darf keinen störenden Glanz
zeigen, muß die Anbringung einer leicht und gut haftenden Schrift gestatten,
einen festen Bestandteil des Umschlags bilden und darf nicht eingeklebt sein. Die
Aufschrift muß den Langseiten des Umschlags gleichgerichtet sein.
Das Paket muß dieselbe Aufschrift, auch dieselben Vermerke über Frei-
machung, Eilbestellung usw. erhalten wie die Paketkarte, so daß es nötigenfalls
auch ohne sic bestellt werden kann. Ullber die Einschreib-, Wert= und Nachnahme-
pakete, die dringenden Pakete und die Pakete gegen Rückschein siehe & 13 n, 14 n,
19 n. 24 n und 26 U,