Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Außenseite 
& 3. 1 Außer den Angaben über die Beförderung darf der Absender auf 
der Außenseite seinen Namen, Stand und Wohnort nebst Wohnung vermerken 
und dazu auch, außer bei Wertbriefen G 14) und bei Postanweisungen # 20), 
aufgeklebte Zettel benutzen. 
u Bei Postkarten verfügt er über die Rückseite und den linken Teil der 
Vorderseite. Bei Drucksachen in Form offener Karten (& 8 vn) können auf dem 
linken Teile der Vorderseite Angaben jeder Art durch Druck oder durch ein 
anderes mechanisches Vervielfältigungsverfahren angebracht werden. Bei den 
übrigen gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen sind weitere Angaben, 
die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, und Abbildungen 
zulässig, wenn sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die An- 
bringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. 
Geschäftsanpreisungs-, Wohltätigkeits-, Gedenk. und ähnliche Marken dürfen nicht 
auf den rechten Teil der Vorderseite der Karten oder auf die Vorderseite der 
übrigen Briefsendungen geklebt werden. Uber die besonderen Bestimmungen für 
Paketkarten und Postanweisungen siehe § 12 und 20. 
in Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Vorderseite, bei Paketen 
an dieselbe Stelle der Paketkarte zu kleben. 
Aufschrift 
& 4. 1 In der Aufschrift sind Empfänger und Bestimmungsort, bei großen 
Orten auch Straße und Hausnummer, deutlich und so bestimmt zu bezeichnen, 
daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. Die Lage nicht allgemein bekannter 
Orte muß näher bezeichnet werden. Bei Sendungen nach Orten ohne Post- 
anstalt ist die Postanstalt anzugeben, von der die Sendung bestellt wird oder 
abgeholt werden soll. 
Postlagernde Sendungen, für die die Post keine Gewähr leistet, dürfen 
statt des Namens des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne Wörter oder 
kurze Sätze tragen. 
u Bei gewöhnlichen Briefsendungen kann der Absender sogenannte Fenster- 
briefumschläge verwenden und die Aufschrift auf der Briefeinlage selbst an- 
bringen, wenn der über der Aufschrift befindliche Teil des Umschlags, das Fenster, 
so durchscheinend und die Briefeinlage in dem Umschlag so verwahrt ist, daß die 
Aufschrift leicht gelesen werden kann. Das Fenster darf keinen störenden Glanz 
zeigen, muß die Anbringung einer leicht und gut haftenden Schrift gestatten, 
einen festen Bestandteil des Umschlags bilden und darf nicht eingeklebt sein. Die 
Aufschrift muß den Langseiten des Umschlags gleichgerichtet sein. 
Das Paket muß dieselbe Aufschrift, auch dieselben Vermerke über Frei- 
machung, Eilbestellung usw. erhalten wie die Paketkarte, so daß es nötigenfalls 
auch ohne sic bestellt werden kann. Ullber die Einschreib-, Wert= und Nachnahme- 
pakete, die dringenden Pakete und die Pakete gegen Rückschein siehe & 13 n, 14 n, 
19 n. 24 n und 26 U,
	        
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