Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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auf den Drucksachen selbst Absendungstag, Unterschrift oder Firma 
sowie Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des 
Empfängers handschriftlich oder mechanisch anzugeben oder zu ändern; 
  
m Druckfehler zu berichtigen; 
Berichtigungsbogen die Urschrift (Manuskript) beizufügen, in den 
Bogen zu ändern und zuzusetzen und Bemerkungen über die Be- 
richtigung, die Form und den Druck zu machen und solche Jusätze 
auch auf besonderen Zetteln anzubringen; 
Stellen des Druckes zu streichen; 
#b. Wörter oder Teile des Druckes durch Anstriche hervorzuheben und zu 
unterstreichen; 
bei Preislisten, Börsenzetteln, Geschäftsanzeigen, Handelsrundschreiben 
und Anzeigenanerbieten Jahlen nebst Jusätzen, die als Bestandteile 
der Preisbestimmung zu betrachten sind, bei Reiseankündigungen den 
Namen des Reisenden, die Zeit seines Eintreffens und den Namen des 
Ortes, den er zu besuchen beabsichtigt, handschriftlich oder mechanisch 
einzutragen oder zu berichtigen und in Anzeigen über Warensendungen 
den Tag der Absendung handschriftlich anzugeben; 
in Anzeigen über Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag und 
die Namen der Schiffe handschriftlich anzugeben; 
in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen 
oder Einberufenen und Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu 
vermerken; 
auf Bücher, Noten, Zeitungen, Zeitschriften, Bilder und Landkarten 
eine Widmung zu schreiben, die Rechnung beizulegen und diese mit 
handschriftlichen Zusätzen über den Inhalt der Sendung zu versehen; 
die Zusätze dürfen nicht die Eigenschaft einer besonderen, selbständigen 
Mitteilung haben; 
bei Bücher= und Sammelbestellzetteln für buchhändlerische Werke, 
Bücher, Jeitungen, Zeitschriften, Bilder und Noten die bestellten oder 
angebotenen Werke handschriftlich zu bezeichnen und die gedruckten 
Mitteilungen ganz oder teilweise zu streichen oder zu unterstreichen; 
Landkarten, Trachtenbilder usw. auszumalen; 
bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern den Ditel 
und Tag, die Nummer und Bezeichnung der Veröffentlichung, der 
der Ausschnitt entnommen ist, handschriftlich oder mechanisch hin- 
zuzufügen; 
bei Quittungskarten der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
die durch die Reichsversicherungsordnung zugelassenen Eintragungen 
handschriftlich oder mechanisch vorzunehmen, die Beitragsmarken auf- 
zukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerten oder zu vernichten; 
bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungs- 
anstalten oder ihren Organen auf Grund der Reichsversicherungs- 
 
	        
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