Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Geschäftspapiere, die den Bestimmungen nicht entsprechen, werden 
nicht befördert. 
V Geschäftspapiere müssen freigemacht sein. Die Gebühr beträgt: 
bis 250 Gramm einschließlich ....... 10 Pfennig 
über 200 " 500022 ..... 20 
7 500 Gramm bis I gilogramm einschließlich 30 „ 
Nichtfreigemachte Geschäftspapiere werden nicht abgesandt. 
VI Für unzureichend freigemachte Geschäftspapiere beträgt die Gebühr das 
Doppelte des Fehlbetrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben 
abgerundet. 
Warenproben 
& 10. 1 Als Warenproben gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: 
Proben und Muster, kleine Warenmengen, einzelne Schlüssel, abgeschnittene frische 
Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet 
und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche 
Gegenstände, getrocknete oder haltbar gemachte Tiere und Pflanzen, geologische 
Muster usw. 
u Sie müssen sich nach Verpackung, Form und sonstiger Beschaffenheit 
zur Beförderung mit der Briefpost eignen; sie dürfen 30 Zentimeter lang, 
20 JZentimeter breit und 10 Zentimeter hoch oder in Rollenform 30 Zentimeter 
lang und 15 Zentimeter hoch sein. 
im Briefe dürfen nicht beigefügt werden; es ist jedoch gestattet, Name, 
Stand und Wohnort nebst Wohnung des Absenders und des Empfängers, 
Fabrik= oder Handelszeichen, Nummern, Preise, Gewicht, Maß, Ausdehnung, 
verfügbare Menge, Herkunft und Natur der Ware handschriftlich anzugeben. 
1V Die Sendungen sind unter Band oder in offenen Umschlägen, Kästchen 
oder Säckchen einzuliefern, so daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. 
V Die Aufschrift ist möglichst auf der Sendung selbst oder, wenn dies 
nicht angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Pergamentpapier 
oder anderem festen Stoffe anzubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk 
„Warenproben“ oder „Proben“ oder „Muster“ enthalten. 
VI Mehrere zu einer Sendung vereinigte Warenproben dürfen nicht mit 
verschiedenen Aufschriften versehen sein. Uber die Vereinigung mit Drucksachen 
und Geschäftspapieren siehe & 11. 
VusH Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Ole, fette Stoffe, Pulver sowie 
lebende Bienen werden unter folgenden Bedingungen zugelassen: 
1. Glas muß in Metall, Holz, Leder oder Pappe fest verpackt sein, so 
daß jeder Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vorgebengt 
wird; 
2. Flässtgkeiten, Ole und leicht schmelzbare Stoffe müssen in Glas- 
fläschchen fest verschlossen sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen 
von Holz oder starker Pappe mit Sägespänen, Baumwolle oder einem 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 176
	        
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