Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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im Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts jedoch die wirklichen 
Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen 
angemessenen Betrag zu hinterlegen hat, mindestens aber 25 Pfennig; 
2. für jedes Paket 
im Ortsbestellbezireeee 40 Pfennig, 
im Landbestellbezirkeee 990 . 
B. wenn der Empfänger den Botenlohn zu zahlen hat, bei allen Sendungen 
die wirklichen Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pfennig für einen der 
Gegenstände zu Al und 40 Pfennig für ein Paket. 
VI Trägt ein Bote mehrere Eilsendungen an denselben Empfänger gleich- 
zeitig ab, für die diesem die Jahlung des Botenlohns überlassen ist, so ist 
zu erheben: 
1. wenn nur Briefsendungen abgetragen werden, für eine Briefsendung 
der volle Betrag und für die anderen je 10 Pfennig; 
2. wenn nur Pakete abgetragen werden, für jedes Paket mindestens 
40 Pfennig; 
3. wenn Briefsendungen und Pakete abgetragen werden, der Botenlohn 
für die Pakete und 10 Pfennig für jede Briefsendung. 
Was an Eilbestellgeld vorausbezahlt ist, wird dem Empfänger zugute 
gerechnet. Die für etwa gleichzeitig abzutragende Telegramme vorausbezahlte 
Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
vn Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, 
die Freimarken zur Deckung der Gebühren für Beförderung und Eilbestellung (v A) 
nicht aus, so werden die Sätze unter v B abzüglich des Wertes der die Beför- 
derungsgebühr übersteigenden Freimarken erhoben. 
VI. Vom Einlieferungsorte nach einem anderen Postort werden keine 
Sendungen durch Eilboten befördert. Dagegen können Sendungen, die einer 
Postanstalt von einer anderen zugehen, nach einer dritten durch Eilboten befördert 
werden, wenn diese nicht über 15 Kilometer entfernt ist. In diesen Fällen muß 
die Aufschrift unter der Angabe des Bestimmungsorts den Vermerk enthalten 
/V.on. . (Bezeichnung der Postanstalt, von der aus die Beförderung 
durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten““. Für derartige Eilsendungen sind 
stets die wirklichen Botenkosten, mindestens aber die unter V A für die Land- 
bestellung festgesetzten Beträge zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen 
einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. 
X Hat der Absender den Botenlohn nicht oder nicht voll vorausbezahlt 
und verweigert der Empfänger die Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar 
zu behandeln und dem Absender gegen Entrichtung der nach v B oder nach wur 
zu berechnenden Gebühr zurückzugeben. 
X Auch auf Antrag des Empfängers kann ausnahmsweise Eilbestellung 
stattfinden, wenn es der Dienstbetrieb erlaubt. Dann ist der Botenlohn nach v B 
zu erheben, aber ohne die unter w## vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitigem 
Abtragen mehrerer Gegenstände.
	        
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