Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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finden, insoweit als sie sich auf die Beschränkung der Verfügung über das in- 
ländische Bermögen und das Verbot der Abführung des Eigentums feindlicher 
Staatsangehöriger beziehen 5 bis 11, § 13 der Verordnung), auf das Ver- 
mögen siamesischer und chinesischer Staatsangehöriger Anwendung. 
Artikel 3 
Die Vorschriften der Verordnung, betreffend die zwangsweise Verwaltung 
französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Fassung der 
Verordnung vom 10. Februar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 89) werden auch gegen- 
über siamesischen und chinesischen Staatsangehörigen für anwendbar erklärt. 
Artikel 4 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 12. September 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Bezus des Nrichs-Geset#latte vermtttein uaur bie Woftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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