Reichs-Gesetzblatt 6
Jahrgang 1917
Nr. 165
Juhalt: Bekanntmachung über Druckpapier. S. 39. — Bekanntmachung über Papier, Karton
und Pappe. S. s#41. — Bekanntmachung über die Geltendmachung von Unsprüchen von
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz baben. S. 8564. — Bekanntmachung, betreffend
die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elfaß. Cothringen. S. 881.
(Nr. 6042) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 20. September 1917.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt:
1
Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke,
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden
Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Jeit vom 1. Oktober 1917
bis zum 31. Dezember 1917 55 vom Hundert derjenigen Menge Druckpapier
beziehen, die — errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre 1916
zu deren Herstellung verwendet worden ist.
Bei Festsetzung der Menge, die nach Abs. 1 bezogen werden darf, werden
Bestände an Druckpapier der im Abs. 1 bezeichneten Art angerechnet.
(2
Falls Verleger und Drucker das ihnen nach & 1 zustehende Bezugsrecht in
der Zeit vom 1. Oktober 1917 bis zum 31. Dezember 1917 nicht oder nicht
vollständig ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit
nach dem 1. Januar 1918 dieses Bezugsrecht um die im vierten Vierteljahr 1917
nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Januar 1918
bei der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin
geltend machen.
(3
Geht eine Zeitschrift an einen anderen Verleger oder Drucker über, so haben
diese Anspruch an den bisherigen Verleger oder Drucker der BZeitschrift auf lber-
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Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1917.