Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

Reichs-Gesetzblatt 6 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 165 
Juhalt: Bekanntmachung über Druckpapier. S. 39. — Bekanntmachung über Papier, Karton 
und Pappe. S. s#41. — Bekanntmachung über die Geltendmachung von Unsprüchen von 
Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz baben. S. 8564. — Bekanntmachung, betreffend 
die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elfaß. Cothringen. S. 881. 
  
  
  
  
(Nr. 6042) Bekanntmachung über Druckpapier. Vom 20. September 1917. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Druckpapier vom 18. April 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) wird folgendes bestimmt: 
1 
Zur Herstellung von Druckwerken (Bücher, Sammelwerke, Einzelwerke, 
Jugendschriften usw.), Musikalien, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden 
Druckschriften dürfen deren Verleger und Drucker in der Jeit vom 1. Oktober 1917 
bis zum 31. Dezember 1917 55 vom Hundert derjenigen Menge Druckpapier 
beziehen, die — errechnet auf einen Zeitraum von drei Monaten — im Jahre 1916 
zu deren Herstellung verwendet worden ist. 
Bei Festsetzung der Menge, die nach Abs. 1 bezogen werden darf, werden 
Bestände an Druckpapier der im Abs. 1 bezeichneten Art angerechnet. 
(2 
Falls Verleger und Drucker das ihnen nach & 1 zustehende Bezugsrecht in 
der Zeit vom 1. Oktober 1917 bis zum 31. Dezember 1917 nicht oder nicht 
vollständig ausnutzen, erhöht sich bei Festsetzung eines Bezugsrechts für die Zeit 
nach dem 1. Januar 1918 dieses Bezugsrecht um die im vierten Vierteljahr 1917 
nicht bezogene Menge. Sie können diesen Anspruch bis zum 10. Januar 1918 
bei der Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin 
geltend machen. 
(3 
Geht eine Zeitschrift an einen anderen Verleger oder Drucker über, so haben 
diese Anspruch an den bisherigen Verleger oder Drucker der BZeitschrift auf lber- 
Reichs-Gesetzbl. 1917. 189 
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1917.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.