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Zuckerfabriken dürfen bei Lieferung von Zuckerrübensamen, den sie nicht
selbst oder durch Vermehrungsstellen gezogen haben, an rübenbauende Landwirte
dem Erwerbspreis ihre Unkosten bis zur Höhe von 3 Mark für 50 Kilogramm
zuschlagen, auch wenn dadurch die im & 2 festgesetzten Höchstpreise überschritten werden.
Beim Verkaufe von Juckerrübensamen in Mengen unter 50 Kilogramm
durch Samenhandlungen an Rübenbauer darf zu den im 9 2 festgesetzten Höchst-
preisen ein Zuschlag erhoben werden, der 40 Pfennig für das Kilogramm nicht
übersteigen darf.
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Zuckerrübensamen darf zu anderen als zu Saatzwecken nur mit Genehmigung
der Reichszuckerstelle abgesetzt oder verwendet werden. Dies gilt nicht für nicht-
keimfähigen Samen; dieser unterliegt den Vorschriften über Futtermittel.
*5
Wer unbefugt Juckerrübensamen, den cr auf Grund eines Vermehrungs-
vertrags gezogen hat, an andere Personen als den Vertragsgegner absetzt, oder
wer Juckerrübensamen der Vorschrift im & 4 zuwider zu anderen als zu Saat-
zwecken absetzt oder verwendet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe bis zu zehntausend Nark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben
der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
(6
Die in 66 2, 3 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes
betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Be-
kanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 25), 23. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 183) und 22. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253).
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Die Reichszuckerstelle kann nach näherer Anweisung des Staatssekretärs
des Kriegsernährungsamts Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
(8
Diese Verordnung tritt mit dem 8. Oktober 1917 in Kraft.
Berlin, den 3. Oktober 1917.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow