Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 6075) Bekanntmachung über die Gewährung von Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten 
bei Gesundheitsschädigung durch aromatische Nitroverbindungen. Vom 
12. Oktober 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
& 1 
Wenn eine nach dem dritten Buche der Reichsversicherungsordnung ver- 
sicherte Person bei Herstellung von Kriegsbedarf sich eine Gesundheitsschädigung 
durch nitrierte Kohlenwasserstoffe der aromatischen Reihe (z. B Dinitrobenzol, 
Trinitrotoluol, Trinitroanisol) zuzieht und infolge ihrer Einwirkung stirbt, so 
sind Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten unter entsprechender Anwendung der 
Vorschriften der Reichsversicherungsordnung auch dann zu gewähren, wenn der 
Tod nicht als Folge eines Unfalls, sondern als Folge einer allmählichen Ein- 
wirkung der genannten Stoffe anzusehen ist. 
82 · 
WarderBerstorbenesinmehrerenBetriebcnbeschäftigt,welchedieimsl 
genannten Stoffe herstellen oder verarbeiten, so hat derjenige Versicherungsträger 
die Bezüge festzusetzen und zu gewähren, dem der Betrieb angehört, in welchem 
der Verstorbene zuletzt mit jenen Stoffen beschäftigt worden ist. 
(3 
Der Reichskanzler kann besondere Vorschriften zur Ausführung dieser 
Verordnung, insbesondere über die Aufbringung der Mittel erlassen. 
4 
Diese Verordnung gilt rückwirkend für die seit dem 1. August 1914 ein- 
getretenen Todesfälle. Die Frist zur Anmeldung von Ansprüchen aus zurück- 
liegenden Todesfällen läuft frühestens mit dem 1. Februar 1918 ab. 
Ansprüche auf Sterbegeld und Hinterbliebenenrenten, die seit dem 1. August 
1914 rechtskräftig abgelehnt worden sind, weil die schädigende Einwirkung der 
im & 1 genannten Stoffe nicht die Folge eines Unfalls gewesen ist, hat der 
Versicherungsträger nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen. Führt 
die Prüfung zu einem dem Berechtigten günstigeren Ergebnis oder wird es von 
dem Berechtigten verlangt, so ist ihm ein neuer Bescheid zu erteilen. 
5 
Der Reichskanzler bestimmt den Jeitpunkt des Außerkrafttretens dieser 
Verordnung. 
Berlin, den 12. Oktober 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
Den Bezus des Reichs-Gesetzblatts vermittein nmur die Wostanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel. 
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