Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
—— r. 181
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über die Höchstpreise fjür Petroleum und
die Verteilung der Petroleumbestände. S. vos. — Bekanntmachung über die Vornahme einer
Volkszählung am 5. Deiember 1917. S. vos.
(Nr. 6080) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über die Höchstpreise für
Petroleum und die Verteilung der Petroleumbestände. Vom 19. Oktober 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 33 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Verordnung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung
der Petroleumbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der
Fassung der Bekanntmachungen vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 683)
und vom 1. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 350) werden die Vorschriften in den
1, 2 durch folgende Vorschriften ersetzt:
I
Der Preis für je 100 Kilogramm Reingewicht Petroleum darf beim Ver-
kaufe von 100 Kilogramm und mehr 35 Mark nicht übersteigen.
Der Preis gilt für Lieferung von einem deutschen Lager oder von der
deutschen Grenze ab. Ubernimmt der Verkäufer das Jurollen nach dem Lager des
Käufers oder die Versendung nach einem anderen Orte, so kann er nur seine baren
Auslagen und bei Verwendung eigenen Fuhrwerkes eine Vergütung bis zu 2 Mark
für je 100 Kilogramm Reingewicht berechnen.
Bei Lieferung in Kesselwagen schließt der Höchstpreis die Vergütung für die
leihweise Uberlassung des Kesselwagens ein; jedoch darf für einen die Zeit von
48 Stunden überschreitenden Aufenthalt des Wagens auf der Empfangsstation eine
Vergütung berechnet werden.
Reiche-Gesetzbl. 1917. 206
Ausgegeben zu Berlin den 19. Oktober 1917.