Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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mäßig abnehmen kann. Die Stelle, der die Rüben zugewiesen sind, ist zur Ab- 
nahme der Rüben und zur Zahlung eines angemessenen Preises verpflichtet, der 
unter Berücksichtigung der bestehenden Vorschriften über die Preise für Zucker- 
rüben zu bemessen ist. Juckerrüben, die vertraglich an eine Luckerfabrik zu 
liefern waren, hat die Stelle, der die Rüben zugewiesen worden sind, an diese 
Fabrik zu bezahlen. Die Fabrik rechnet mit dem Lieferer der Rüben so ab, als 
ob die Rüben an sie geliefert wären. Die Reichszuckerstelle kann über die 
Bedingungen der Lieferung nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Be- 
stimmungen treffen. 
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung dex Rüben zwischen den 
Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde. Zu- 
ständig ist die Behörde, in deren Bezirk zu liefern ist oder im Falle des Abs. 1 
Satz 2 nach dem Vertrage zu liefern war. Sie bestimmt, wer die baren 
Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Auf die Anforderung der Reichszucker- 
stelle hat der Besitzer ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Ubernahme- 
preises und der Lieferungsbedingungen zu liefern, der zur Abnahme Verpflichtete 
vorläufig den von ihm für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
3. Der 95 wird hinter & 8 eingefügt und erhält folgenden Satz 2: Er 
kann besondere Bestimmungen über die Abgabe von Rohzucker zu anderen Iwecken 
als zur Verarbeitung auf Verbrauchszucker und über die Preisstellung hierfür treffen. 
4. ( 6 erhält folgende Fassung: 
Die rübenverarbeitenden Fabriken haben die von ihnen geernteten oder 
ihnen gelieferten Juckerrüben auf Zucker zu verarbeiten und den Jucker nach den 
Weisungen der Reichszuckerstelle an die von ihr bestimmten Stellen zu liefern. 
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen 
über die Verarbeitung treffen und Ausnahmen zulassen. 
Die Lieferung des Rohzuckers an die Verbrauchszuckerfabriken erfolgt auf 
Grund der Festsetzung bestimmter Hundertteile der voraussichtlichen Gewinnung 
von Ersterzeugnissen und Nacherzeugnissen. Der Reichskanzler setzt die Hundert- 
teile, die Reichszuckerstelle die Abgabeanteile der einzelnen rübenverarbeitenden 
Fabriken fest. Die Reichszuckerstelle weist den Rohzucker den einzelnen Verbrauchs- 
zuckerfabriken zu und bestimmt die Menge, den Zeitpunkt und den Ort der Liefe- 
rung. Sie kann Anordnungen über die Einlagerung und die Art der Beförde- 
rung treffen. Die Mengen sind nach Bedarf abzurunden. Einzelne rüben- 
verarbeitende Fabriken können von der Verteilung ausgeschlossen werden. 
5. 67 Abs. 1 erhält folgende Fassun: 
Die voraussichtliche Gewinnung wird für die einzelnen rübenverarbeitenden 
Fabriken von der Reichszuckerstelle festgesetzt. Ju diesem Zwecke wird für die 
Betriebsjahre 1912/13, 1913/14 und 1914/15 die Rübenanbaufläche und die 
Luckergewinnung ermittelt und aus dem gefundenen Durchschnittsertrag und der 
Anbaufläche des laufenden Betriebsjahrs die voraussichtliche Gewinnung berechnet. 
Im &7 Abs. 3 wird an Stelle der Worte „Betriebsjahr 1916/17“ ge- 
setzt „laufende Betriebsjahr“.
	        
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